Archiv für Juli 2019

Programmbedingungen im ERP-Digitalisierung- und Innovationskredit verbessert

Zum 1. Juli 2019 wurden die Zugangsbedingungen im ERP-Digitalisierungs- und Innovationskredit erleichtert. Insbesondere können künftig auch Vorhaben von Gründern und jungen Unternehmen mit einer Marktpräsenz weniger als zwei Jahren mit dem Instrument refinanziert werden. Damit werden technologieaffine Gründer bereits vom ersten Tag an bei ihrer Digitalisierung und Innovationstätigkeit unterstützt.

Dr. Ingrid Hengster, Vorstandmitglied der KfW, sagt: „Die Digitalisierung wartet nicht. Wer ihre Chancen nutzen will, braucht Kapital. Das gilt für alte und junge Unternehmen gleichermaßen. Gründern stehen für Investitionen in Digitalisierung und Innovationen nicht die Ressourcen zur Verfügung wie etablierten Firmen. Darum öffnen wir den ERP-Digitalisierungs- und Innovationskredit auch für Gründer und junge Unternehmen und erleichtern ihnen damit den Kapitalzugang.”

Der ERP-Digitalisierungs- und Innovationskredit ist zur Finanzierung von Digitalisierungs- und Innovationsvorhaben breit einsetzbar. Gefördert wird z.B. die Digitalisierung von Produkten, Produktionsprozessen und Verfahren – etwa die Vernetzung der Produktionssysteme unter dem Stichwort Industrie 4.0. Auch Maßnahmen zur Ausrichtung der Unternehmensstrategie bzw. Unternehmensorganisation auf die Digitalisierung können begleitet werden. Darüber hinaus werden Innovationsvorhaben finanziert, bei denen Unternehmen neue oder substantiell verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen entwickeln.

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Bundesweiter Mietendeckel nicht in Sicht

Mitte Juni beschloss der Berliner Senat Mitte die Einführung eines Mietendeckels für Berlin. Eine Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags formuliert aber starke Zweifel an dessen Zulässigkeit. Der Mietendeckel könnte ein Fall für das Bundesverfassungsgericht werden statt einer sich bundesweit durchsetzenden Maßnahme.

Eine Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags kommt zu dem Schluss, dass nur ein einziges mögliches Schlupfloch einer Landesregierung ein entsprechendes Gesetz ermöglicht. Allerdings dürften „überwiegende Gründe“ dafür sprechen, dass die Normen  es Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) abschließend sind und für andere Vorgaben eine Sperrwirkung entfalten. Außerdem werde geprüft, ob eine Mietpreisbindung gegen die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Grundgesetz verstößt. Eigentum dürfe zwar unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt werden, allerdings nicht „zu einer Substanzgefährdung der Mietsache führen“. Außerdem müssen „Instandhaltungskosten sowie sonstige für das Grundeigentum typische Kosten“ durch die Miete abgedeckt sein.

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