Archiv für Dezember 2020

FDP will Gesetzentwurf für Teilwarmmiete

Die FDP-Bundestagsfraktion hat einen Vorschlag zur Kostenteilung der CO2-Bepreisung zwischen Mieter und Vermieter vorgelegt. In einem Antrag (19/25246) fordern die Abgeordneten die Einführung einer Teilwarmmiete. Damit würden Zahlungen und Kosten zwischen Vermietern und Mietern so aufgeteilt, dass beide Seiten profitieren und die Sanierung im Gebäudebestand in Schwung kommt, argumentieren sie. Dies sei ein fairer Klimaschutz für Mieter und Vermieter.

Das Modell sieht die Aufteilung von Heizkosten in Grundkosten und nutzungsabhängige Kosten vor. Nettokaltmiete und Grundheizkosten ergeben den Angaben zufolge die Teilwarmmiete, die Mieter an Vermieter zahlen. Letztere sorgen für die Grundbeheizung der Wohnung. Der nutzungsabhängige Teil geht ebenfalls an den Vermieter und wird am Jahresende verbrauchsabhängig abgerechnet. Vermieter erhielten so einen Anreiz, in klimaschonende Technologien zu investieren, Mieter profitierten von den sinkenden nutzungsabhängigen Kosten.

In den vielerorts angespannten Wohnungsmärkten seien Investition in klimaschonende Technologien nicht entscheidend für den Vermietungserfolg. Vermieter hätten daher keine Notwendigkeit zu investieren, um einen Mieter für ihre Wohnungen zu finden. Die Absenkung der Modernisierungsumlage nach § 559 BGB von elf auf acht Prozent und die Einführung von Kappungsgrenzen für Modernisierungen durch das Mietrechtsanpassungsgesetz, das zum 01.01.2019 in Kraft getreten ist, hätten die Anreize für Vermieter, in klimaschonende Technologien zu investieren, sogar noch zusätzlich vermindert, da sie die Kosten dafür verstärkt selbst tragen müssen. „Das Mieter-Vermieter-Dilemma lässt sich mit dem Instrument der CO2-Bepreisung nur auflösen, wenn man dem Vermieter Anreize setzt, aufgrund der steigenden Energiekosten in klimaschonende Technologien zu investieren. Dazu muss der Vermieter an den Energiekosten beteiligt werden. Eine einfache Teilung der Energiekosten zwischen Vermieter und Mieter, wie es BMU, BMF und BMJV vorgeschlagen haben, wird diesem Ziel aber nicht gerecht, da es den Vermieter unnötig belastet und der Energieverbrauch letztlich auch vom Verhalten des Mieters abhängig ist“, heißt es weiter.

In ihrem Antrag fordern die Abgeordneten die Bundesregierung auf, einen entsprechenden Gesetzentwurf zu erarbeiten.

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Umwandlungsverbot im Bundesrat beraten

Das Baulandmobilisierungsgesetz wurde am 18. Dezember in der letzten Bundesratssitzung des Jahres beraten. Zuvor hatten die Ausschüsse für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung, Agrarpolitik und Verbraucherschutz, Innere Angelegenheiten, Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit sowie der Wirtschaftsausschuss dem Bundesrat empfohlen, das umstrittene Umwandlungsverbot von Miet- in Eigentumswohnungen in § 250 BauGB Artikel 1 zu streichen bzw. anzupassen.

Die Ausschüsse argumentierten (BR-Ds. 686/1/20), dass vor allem Kleinvermieter unter das Umwandlungsverbot fielen. Und: „Der Schutz der Mieterinnen und Mieter einer konkreten Mietwohnung wird über die mietvertraglichen Bestimmungen nach § 577a BGB in Verbindung mit landesrechtlichen Verordnungen über die Kündigungssperrfrist sowie über das Vorkaufsrecht der Mieter nach § 577 BGB sichergestellt. Einer massiven Ausweitung des Anwendungsbereichs der Umwandlungsgenehmigung, die als Eingriff in das Eigentumsrecht nach Artikel 14 des Grundgesetzes einer Rechtfertigung bedarf, der erforderlich und verhältnismäßig sein müsste, bedarf es daher nicht zur Sicherstellung des notwendigen Mieterschutzes.“

Zudem werde die Bildung von Wohneigentum durch staatliche Maßnahmen gefördert und unterstützt, unter anderem als Familienförderung sowie als wichtiger Baustein der Altersvorsorge, beispielsweise durch Baukindergeld und Wohn-Riester. „Die Neuregelung könnte zu dieser staatlichen Förderung kontraproduktiv wirken, indem hierdurch das Angebot von Eigentumswohnungen in den genannten Gebieten zugunsten des Mietwohnungsmarktes beschränkt, eine weitere Steigerung des Preisniveaus für Eigentumswohnungen verursacht und die Altersvorsorge durch Bildung von Wohneigentum, insbesondere für junge Familien, weiter erschwert wird“, heißt es in den Ausschuss-Empfehlungen.

Darüber hinaus werde durch die erhebliche Ausweitung des Genehmigungserfordernisses für die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen ein erheblicher bürokratischer Aufwand verursacht, ohne einen Beitrag zur Mobilisierung von Bauland oder der Erhaltung von Wohnraum zu leisten. Das Wohnungsangebot insgesamt werde durch die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen nicht negativ beeinflusst, da bezahlbarer Wohnraum gleichermaßen als Miet- oder Eigentumswohnung bestehen kann. Abzulehnen sei auch das mit dem Umwandlungsverbot verfolgte Ziel der Beibehaltung oder Ausweitung der Mieterquote, da Deutschland im EU-weiten Vergleich ohnehin eine sehr geringe Eigentumsquote aufweise.

Der Bundesrat unterstützt Regierungspläne für mehr bezahlbaren Wohnraum und drängt in seiner » Stellungnahme vom 18. Dezember 2020 auf einen raschen Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens. Aus Sicht des Bundesrates ist eine grundlegende Reform des Bauplanungsrechts wichtig. Den Empfehlungen der Ausschüsse zum Umwandlungsverbot folgte der Bundesrat indes nicht. Die Stellungnahme des Bundesrates wurde der Bundesregierung zugeleitet, die dazu eine Gegenäußerung verfasst und dem Bundestag zur Entscheidung vorlegt – ihren Entwurf hatte sie dort schon am 30. November 2020 eingebracht. Spätestens drei Wochen nach Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundestag befasst sich der Bundesrat dann noch einmal abschließend damit.

Nach dem Gesetzentwurf (BR-Ds. 686/20) sollen die Landesregierungen per Rechtsverordnung angespannte Wohnungsmärkte bestimmen können, in denen der Genehmigungsvorbehalt dann befristet bis maximal 31. Dezember 2025 gelten soll (» der VDIV berichtete).

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