Archiv für Mai 2021

Grundsteuerreform: Bayerns Modell scheint verfassungswidrig zu sein

Im Zuge der Grundsteuerreform machte sich Bayern für Abweichungen vom Bundesmodell stark – mit Erfolg. Die Bundesländer können mit der eingeführten Öffnungsklausel ein eigenes Berechnungsmodell nutzen. Ausgerechnet das bayerische „reine Flächenmodell“ soll nun verfassungswidrig sein.

Vor kurzem hatten sich die verbliebenen Länder auf eine Berechnungsmethode festgelegt (» der VDIV berichtete). Bayern hatte bereits am 6. Dezember 2020 einen Gesetzesentwurf zur Novelle der bayerischen Grundsteuer beschlossen. Bewiesen werden soll die Verfassungswidrigkeit des bayerischen Sonderwegs mit einem Rechtsgutachten vom Potsdamer Juraprofessor Thorsten Ingo Schmidt, das von der Fraktion der Grünen beauftragt wurde.

Die Novelle sah vor, die Höhe der Grundsteuer mit Grundstücks- und Gebäudefläche zu ermitteln. Als weitere Berechnungsfaktoren waren Nutzungsart und Hebesatz vorgesehen, der von den Kommunen festgelegt wird. Der Wert der Immobilie und des Grundstücks fanden dabei keine Beachtung. Schmidt kritisiert, der Artikel 3 des Grundgesetzes, also der Gleichheitssatz, sei durch dieses Vorgehen verletzt, „da die Flächensteuer ohne sachlichen Grund Immobilien gleicher Größe aber unterschiedlicher Lage, Art, Beschaffenheit, Alter und Ausstattung der Gebäude gleichbehandelt und die potenziellen Erträge von Immobilien ungleich besteuert.”

Bayerns Finanzminister, Albert Füracker (CSU), sieht diese Kritik als unberechtigt und argumentiert mit den Vorteilen seiner unbürokratischen Lösung. Viele für die Berechnung notwendige Daten lägen bereits andere Behörden vor, etwa den Liegenschafts-, Grundbuch- und Bauämtern. Die Berechnung könne somit schnell und unkompliziert erfolgen.

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Share Deals – Berlin-Neukölln übt neues Vorkaufsrecht aus

Berlin-Neukölln ist Vorreiter: Bei einem Präzedenzfall wird erstmals in Deutschland ein Vorkaufsrecht im Fall eines Share Deals ausgeübt. Damit will die Stadt konsequent gegen Gentrifizierung vorgehen und ein Signal gegen die Umgehung des Vorkaufsrechts senden. Sie betritt dafür juristisches Neuland.

Dies bestätigte auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg. Betroffen ist das Unternehmen Akelius, ein schwedischer Immobilienkonzern mit einem Bestand von rund 14.000 Wohnungen in Berlin. Strittig ist der Kauf der Grundstücke Ecke Weserstraße 164, Wildenbruchstraße 85/86 und Boddunstraße 8. Das kommunale Vorkaufsrecht soll nun die landeseigene Wohnbaugesellschaft Howoge begünstigen.

Der Konzern Akelius wollte von einem Share Deal Gebrauch machen und die Grunderwerbssteuer umgehen, indem er statt des Grundstückes Unternehmensanteile erwirbt. Im Regelfall erfolgt bei diesem Vorgehen auch keine Vorkaufsprüfung. Nachdem dem Bezirksamt der Fall gemeldet wurde, forderte es eine Offenlegung der Vertragsunterlagen. Nach einem juristischen Streit entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugunsten des Bezirksamts und für eine Prüfung, ob ein Umgehungsgeschäft vorliege.

Laut Bezirksamt konnte bei der Sichtung der Unterlagen ein „kaufähnlicher Vorgang“ festgestellt werden. Somit sei das Vorkaufsrecht anwendbar. Um das Vorkaufsrecht noch abzuwenden, kann derzeit noch ein Widerspruch eingelegt werden, folgend würde der Fall vor Gericht gehen.

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