Archiv für Oktober 2018

DDIV startet neue Digitalisierungsumfrage

2016 befragte der DDIV Immobilienverwaltungen zum Stand der Digitalisierung in ihren Unternehmen. Zweieinhalb Jahre später möchten wir erfahren, was sich verändert hat. Halten neue Technologien Einzug, haben sich Geschäftsprozesse durch die Digitalisierung verändert? Implementieren Sie neue Systeme und Anwendungen? Was für Probleme treten in diesem Zusammenhang auf? Wie ist das Zusammenspiel mit bewährten und neuen Dienstleistern?

Hierzu möchten wir Ihnen und uns neue Erkenntnisse liefern und zudem eine neue Bestandsaufnahme vornehmen. Ermöglichen Sie sich selbst einen branchenspezifischen Vergleich zum Stand der Digitalisierung, und kommunizieren Sie Ihre Herausforderungen auf dem Weg zur Immobilienverwaltung 4.0. Nehmen Sie sich 10 Minuten Zeit, um unsere Fragen zum aktuellen Digitalisierungsfortschritt, den noch vorhandenen Defiziten sowie den verwendeten Schnittstellen zu beantworten – und schaffen Sie die Grundlage für einen erfolgreichen Fortbestand Ihres Unternehmens.

» Hier geht’s zur Umfrage…

Die Umfrage läuft bis zum 2. Dezember 2018. Ihre Daten werden selbstverständlich anonym erhoben und ausschließlich im Rahmen der Erhebung ausgewertet.

Mehr News vom DDIV und zur Immobilienverwaltung unter https://www.hausverwaltung-koeln.com/news/

Bundestag spezifiziert Weiterbildungspflicht für Immobilienverwalter

Im Gesetz zur Änderung des Akkreditierungsstellengesetzes und der Gewerbeordnung (BT-Drs.: 19/3373), das der Bundestag Mitte Oktober verabschiedete, wurden auch Regelungen zur Weiterbildungspflicht für Wohnimmobilienverwalter spezifiziert.

In einem sogenannten „Omnibusverfahren”, bei dem änderungsbedürftige Regelungen im Rahmen eines ohnehin anstehenden Gesetzgebungsverfahrens angepasst werden, wurde die Weiterbildungspflicht für Wohnimmobilienverwalter in der Gewerbeordnung (GewO) spezifiziert. Durch eine Anpassung des Gesetzes zur Änderung des Akkreditierungsstellengesetzes und der Gewerbeordnung (BT-Drs.: 19/3373) in § 34c Abs. 2a GewO wird zukünftig auf „Kalenderjahre” statt „Jahre” abgestellt. Zudem wird der Beginn des Weiterbildungszeitraumes auf den „1. Januar des Kalenderjahres, in dem die Gewerbeerlaubnis erteilt wurde oder die weiterbildungspflichtige Tätigkeit durch eine unmittelbar bei dem Gewerbetriebenden beschäftigte Person aufgenommen wurde” festgesetzt.

Eine weitere Änderung bezieht sich auf die sogenannte „Genehmigungsfiktion”. Sie besagt nun, dass die Gewerbeerlaubnis als erteilt gilt, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten über den Antrag entschieden hat (§ 6a Abs. 1 GewO). Zudem wurden kleinere redaktionelle Fehler behoben. Das Gesetz wird aller Voraussicht nach am 23. November vom Bundesrat verabschiedet.

Die Änderungen zur Weiterbildungspflicht haben nur klarstellende Wirkung und wurden vom DDIV bereits in der Mitte Oktober aktualisierten Fassung der DDIV-Broschüre zur Berufszulassungsregelung und Weiterbildungspflicht aufgenommen. Die Broschüre beantwortet auf 16 Seiten zahlreiche Fragen zum Umgang mit der Erlaubnis- und Weiterbildungspflicht und gibt einen Überblick über die praktischen Änderungen. Die Broschüre ist als pdf-Dokument für Mitgliedsunternehmen der DDIV-Landesverbände im » DDIV-Intranet, bei den Landesverbänden oder direkt beim DDIV beziehbar.

Mehr News vom DDIV und zur Immobilienverwaltung unter https://www.hausverwaltung-koeln.com/news/

vnmi-logo-transparent-grau-251x251  ihk-koeln-wir-bilden-aus-300x109

Kontakt

Siegburger Str. 364 • 51105 Köln
Tel.: 0221 / 969 824 - 00
Fax.: 0221 / 969 824 - 99
kontakt@hausverwaltung-koeln.com
Zum Kontaktformular