Neues Datenschutzrecht: wilde Gerüchte und aufwändige Auskunftsrechte

Seit Ende Mai 2018 gilt das neue europäische Datenschutzrecht. Immobilienverwalter müssen sich auf die neue Rechtslage einstellen. Wie sich zeigt, unterscheidet sich das neue Recht nicht allzu sehr vom bisherigen deutschen Datenschutz. Was bislang erlaubt war, ist oft auch nach der neuen Rechtslage möglich. Allerdings ist damit zu rechnen, dass Mieter und Eigentümer verstärkt von ihren Auskunftsrechten Gebrauch machen. Prof. Niko Härting lichtet den Datenschutzdschungel auf dem 26. Deutschen Verwaltertag.

Zu der neuen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) werden viele Gerüchte verbreitet. Insbesondere das Gerücht, man dürfe Adressdaten und Telefonnummern nur noch mit Zustimmung des jeweiligen Mieters oder Eigentümers speichern und weitergeben. Das ist falsch. Die Einwilligung ist nur eine von mehreren möglichen Rechtsgrundlagen für eine Datenverarbeitung:

  • Ohne Zustimmung des Betroffenen darf man dessen Adressdaten einschließlich Telefonnummer und E-Mail-Adresse weitergeben, wenn dies zur Erfüllung des Verwaltervertrages erforderlich ist. Möchte man daher einem Handwerker die Telefonnummer eines Eigentümers geben, um einen Reparaturtermin zu verabreden, bedarf es keiner vorherigen Rücksprache mit dem Eigentümer. Ob man nur eine Festnetznummer herausgibt oder die Handynummer, ist keine Frage des Datenschutzrechts, sondern eine Benimmfrage.
  • Möchte man einem Handwerker die Telefonnummer eines Mieters geben, braucht man den Mieter gleichfalls nicht zuvor um Erlaubnis fragen. Denn es liegt ein Fall des „berechtigten Interesses“ vor, das eine Datenweitergabe gleichfalls erlaubt. Die Weitergabe der Nummer liegt im berechtigten Interesse des Eigentümers und des Mieters. Beide haben ein Interesse an zügigen Reparaturen. Schutzwürdige Interessen des Mieters überwiegen nicht, Telefonnummern sind keine Geheiminformationen.

Alles also halb so wild? Nicht ganz. Betrieblicher Datenschutzbeauftragter, Verarbeitungsverzeichnis, Dokumentationspflichten: Die DSGVO enthält zahlreiche Compliance-Anforderungen für den Umgang mit Personendaten. Manche nennen dies Verbraucher- oder Bürgerrechtsschutz, andere sprechen von Bürokratie. Zudem werden die Rechte der Betroffenen aufgewertet. Dies gilt insbesondere für das Recht jedes Bürgers – ob Mieter, Eigentümer oder wildfremde Person – jederzeit Auskunft darüber zu verlangen, welche Daten über ihn gespeichert sind. Das Auskunftsrecht erstreckt sich auf die Herkunft der Daten, auf die Speicherdauer und die Empfänger der Daten. Zudem muss der Betroffene umfassend über seine Datenschutzrechte belehrt werden. All dies innerhalb einer Regelfrist von einem Monat. Wird die Auskunft nicht fristgerecht erteilt, droht ein saftiges Bußgeld.

Die Auskunftsrechte können zu einem Druckmittel unzufriedener Mieter und Eigentümer werden. Für Verwalter, die sich bislang noch nicht mit diesem Thema befasst haben, ist es an der Zeit, dies nachzuholen.

Wir lichten den Datenschutzdschungel – auf dem 26. Deutschen Verwaltertag

Sie möchten im Datenschutzdschungel den Durchblick behalten? Dann informieren Sie sich aus erster Hand auf dem 26. Deutschen Verwaltertag. Melden Sie sich noch heute an und sichern Sie sich Ihren Wissensvorsprung: » www.deutscher-verwaltertag.de

Mehr News vom DDIV und zur Immobilienverwaltung unter https://www.hausverwaltung-koeln.com/news/

vnmi-logo-transparent-grau-251x251  ihk-koeln-wir-bilden-aus-300x109

Kontakt

Siegburger Str. 364 • 51105 Köln
Tel.: 0221 / 969 824 - 00
Fax.: 0221 / 969 824 - 99
kontakt@hausverwaltung-koeln.com
Zum Kontaktformular