BMJV will bei Mietpreisbremse formale Erleichterungen für die Länder

Wie » der DDIV berichtete, liegt seit Ende Mai ein Referentenentwurf zur Mietrechtsänderung aus dem Bundesjustizministerium (BMJV) vor. Neben einer Verschärfung der Mietpreisbremse enthält der Entwurf deutliche Vereinfachungen für die dafür notwendigen Rechtsverordnungen, die durch die Bundesländer erlassen werden müssen. Weil mittlerweile sechs von 13 Landesverordnungen zur Mietpreisbremse vor Gericht scheiterten, soll nach Vorstellung von Bundesministerin Katarina Barley künftig die ausführliche Begründung entfallen.

Die Evaluierung der Mietpreisbremse und die sechs vor Gericht gescheiterten Landesverordnungen haben gezeigt, dass es in der Regel mangelhafte Begründungen zur Mietpreisbremse sind, die die Verordnungen der Bundesländer zu Fall bringen. Zuletzt hat im März das Landgericht Stuttgart die Mietpreisbremse für Baden-Württemberg für unwirksam erklärt. Laut Medienberichten will das BMJV deshalb mit dem vorliegenden Entwurf eines „Gesetzes zur Zusammenführung und Verbesserung der Vorschriften über die zulässige Miethöhe bei Wohnraummangel“ die Hürden zur Einführung der Mietpreisbremse für die Bundesländer deutlich herabsetzen. So soll statt einer detaillierten nur noch eine allgemeine Begründung zur Einführung oder Verlängerungen einer Mietpreisbremse notwendig werden. Außerdem soll nach Vorstellung von Bundesministerin Barley die Nachweispflicht entfallen, wie die Länder den Wohnungsmangel bekämpfen wollen.

Dafür sollen Teile von § 556 d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gestrichen werden. Dieser Paragraph ermächtigt die Landesregierungen zur Bestimmung von Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten, für die die Mietpreisbremse gelten soll. Die zu streichende Passage betrifft die Begründung zur dafür notwendigen Rechtsverordnung. Im BGB heißt es bislang: „Eine Rechtsverordnung […] muss begründet werden. Aus der Begründung muss sich ergeben, auf Grund welcher Tatsachen ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Einzelfall vorliegt. Ferner muss sich aus der Begründung ergeben, welche Maßnahmen die Landesregierung in dem […] durch die Rechtsverordnung jeweils bestimmten Gebiet und Zeitraum ergreifen wird, um Abhilfe zu schaffen.“

Sollte sich das BMJV durchsetzen und die oben genannten Inhalte aus § 556 d BGB tatsächlich entfernen, hätte dies zur Folge, dass es zukünftig ausreicht, wenn die Bundesländer allgemeine Gründe wie steigende Mieten oder starken Wohnungsmangel für die Rechtsverordnung anführen. Des Weiteren müssten die Länder keine Gegenmaßnahmen mehr angeben, die sie zur Entspannung des Wohnungsmarktes ergreifen werden.

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