Archiv für Juli 2026

BEG-Förderung startet mit neuen Konditionen

Technische Projektbeschreibungen und Bestätigungen zum Antrag, die spätestens am 8. Juli 2026 erstellt wurden, konnten noch bis einschließlich 20. Juli 2026 für Anträge nach den bisherigen Konditionen verwendet werden. Bereits eingereichte Anträge werden weiterhin nach den alten Förderbedingungen geprüft. Auch erteilte Zusagen bleiben bestehen; die hierfür vorgesehenen Fördermittel sind reserviert und werden nach erfolgreicher Umsetzung und Nachweisführung ausgezahlt.

Heizungsförderung: Grundförderung bleibt, Boni sinken

Bei der Heizungsförderung bleibt die Grundförderung von 30 Prozent erhalten. Auch die bislang förderfähigen Heizungssysteme können weiterhin gefördert werden. Für Wohngebäude sinkt jedoch der Höchstbetrag der förderfähigen Ausgaben für die erste Wohneinheit von bisher 30.000 auf 28.000 Euro. Für die zweite bis sechste Wohneinheit können weiterhin jeweils 15.000 Euro, für jede weitere Wohneinheit jeweils 8.000 Euro angesetzt werden. Der Höchstbetrag für die erste Wohneinheit wird erstmals zum 1. Februar 2027 und anschließend halbjährlich um jeweils 750 Euro reduziert.

Der Klimageschwindigkeitsbonus beträgt zunächst 16 Prozent und sinkt ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich um jeweils vier Prozentpunkte. Der bisherige Effizienzbonus für bestimmte Wärmepumpen sowie der Emissionsminderungszuschlag entfallen vollständig. Grundförderung und Boni sind grundsätzlich auf insgesamt 70 Prozent der förderfähigen Kosten begrenzt. Für bestimmte selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer mit niedrigerem Einkommen ist eine Förderung von bis zu 80 Prozent möglich.

Stärker gestaffelt wird der Einkommensbonus für selbstnutzende Eigentümer: Bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von höchstens 30.000 Euro beträgt er 40 Prozent, bis 40.000 Euro 30 Prozent und bis 50.000 Euro zehn Prozent. Lebt mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt, wird das für die Förderung maßgebliche Einkommen einmalig um 10.000 Euro reduziert.

Für das erste Quartal 2027 ist außerdem eine weitere Änderung bei Wärmepumpen vorgesehen. Die Grundförderung soll dann grundsätzlich auf 15 Prozent sinken. Für Wärmepumpen, die innerhalb der Europäischen Union gefertigt oder zusammengebaut wurden, soll ein Wertschöpfungsbonus von weiteren 15 Prozent die bisherige Grundförderung von insgesamt 30 Prozent erhalten.

Komplettsanierungen: Höhere Kredite, geringere Tilgungszuschüsse

Bei der Sanierung von Wohngebäuden zum Effizienzhaus steigt der maximal förderfähige Kreditbetrag einheitlich auf 150.000 Euro je Wohneinheit. Förderfähig sind künftig allerdings nur noch Effizienzhaus-Stufen mit Erneuerbare-Energien-Klasse oder Nachhaltigkeits-Klasse. Gleichzeitig werden die Tilgungszuschüsse für die einzelnen Effizienzhaus-Stufen pauschal um zehn Prozentpunkte reduziert. Der bisherige zusätzliche Bonus von fünf Prozentpunkten für die Erneuerbare-Energien-Klasse entfällt. Vergleichbare Kürzungen gelten bei Nichtwohngebäuden.

Der Bonus für serielles Sanieren wird dagegen ausgeweitet. Bei Wohngebäuden soll er künftig auch für Sanierungen auf den Standard Effizienzhaus 70 EE gewährt werden. Für Nichtwohngebäude wird ein entsprechender Bonus neu eingeführt. Die Beantragung soll voraussichtlich ab Ende September 2026 möglich sein.

Die kurzfristig angekündigte Umstellung sorgte in der Immobilienwirtschaft für Kritik. Zwischen der Veröffentlichung der Eckpunkte am 8. Juli und dem Inkrafttreten der neuen Bedingungen lagen weniger als zwei Wochen. Gerade Wohnungseigentümergemeinschaften benötigen für Bestandsaufnahme, Angebote, Finanzierung und Beschlussfassung regelmäßig mehrere Monate. Änderungen der Förderbedingungen mit nur wenigen Tagen Vorlauf erschweren deshalb bereits vorbereitete Sanierungs- und Heizungsprojekte erheblich. Hinzu kommt, dass die schrittweise Absenkung von Förderhöchstbeträgen und Boni den Zeitdruck bei komplexen Vorhaben weiter erhöht.

Alle Infos dazu finden Sie beim BAFA: https://www.bafa.de/DE/Energie/Effiziente_Gebaeude/Informationen_fuer_Antragstellende_21072026/informationen_fuer_antragstellende_21072026_node.html 

Mehr News vom VDIV und zur Immobilienverwaltung unter https://www.hausverwaltung-koeln.com/news/

Gebäudemodernisierungsgesetz beschlossen: Neue Leitplanken für den Gebäudebestand

Der Deutsche Bundestag sowie der Bundesrat haben das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) noch vor der Sommerpause beschlossen. Damit steht nach Monaten politischer Diskussionen wieder ein klarerer gesetzlicher Rahmen für den Heizungstausch und die Modernisierung der Wärmeversorgung. Zugleich dient das Gesetz der Umsetzung der europäischen Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, der sogenannten Energy Performance of Buildings Directive (EPBD), in deutsches Recht.

Die Umsetzungsfrist der EU war bereits am 29. Mai 2026 abgelaufen. Deutschland hat die Richtlinie damit nicht fristgerecht umgesetzt. Allerdings hat nach einer Analyse der Beratungsgesellschaft EY auch kein anderer der 27 EU-Mitgliedstaaten die EPBD rechtzeitig vollständig in nationales Recht überführt. Deutschland gehört nun zumindest zu den Staaten, in denen eine gesetzliche Umsetzung vorliegt. Damit werden wichtige Grundlagen für die ab 2028 beziehungsweise 2030 greifenden europäischen Anforderungen geschaffen.

„Der Beschluss ist vor allem deshalb ein gutes Signal, weil Eigentümer, Immobilienverwaltungen und Fachunternehmen nun endlich wieder wissen, woran sie sich ausrichten können. Für die Wärmewende im Gebäudebestand braucht es nicht immer neue politische Debatten, sondern belastbare Regeln, auf deren Grundlage geplant, beschlossen, finanziert und beauftragt werden kann“, erklärt Martin Kaßler, Geschäftsführer des VDIV Deutschland.

Die bisherige pauschale 65-Prozent-Vorgabe entfällt. Eigentümer können künftig zwischen unterschiedlichen Heizungsoptionen wählen. Für neu eingebaute Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen gilt ab 2029 die sogenannte Bio-Treppe: Der vorgeschriebene Anteil klimafreundlicher Brennstoffe steigt von zunächst zehn Prozent über 15 und 30 Prozent auf 60 Prozent im Jahr 2040.

Zentrale Forderungen des VDIV aufgegriffen

Der VDIV hatte bereits zu den Eckpunkten des Gesetzes deutlich gemacht, dass insbesondere Wohnungseigentümergemeinschaften realistische Fristen, verlässliche Förderbedingungen, klare Nachweiswege und rechtssichere Entscheidungsgrundlagen benötigen. Mehrere dieser Forderungen finden sich im beschlossenen Paket wieder.

Positiv zu bewerten ist insbesondere die nachträglich eingeführte Übergangsregelung für den irreparablen Ausfall einer Heizungsanlage. Muss kurzfristig eine neue Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung eingebaut werden, wird für die Anwendung der Bio-Treppe grundsätzlich ein Übergangszeitraum von zwölf Monaten eingeräumt. Damit wird berücksichtigt, dass insbesondere in Wohnungseigentümergemeinschaften eine alternative Wärmeversorgung nicht innerhalb weniger Tage geplant und beschlossen werden kann.

Auch der Nachweispfad wurde konkreter gefasst: Lieferanten klimafreundlicher Brennstoffe müssen die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen mit der Abrechnung bestätigen. Eigentümer beziehungsweise Belieferte müssen diese Unterlagen aufbewahren und auf Verlangen vorlegen. Bei bestimmten technischen Erfüllungsoptionen werden zudem Unternehmererklärungen zugelassen. Das schafft klarere Zuständigkeiten. 

Die vorgesehene Grüngas- und Grünheizölquote ist noch nicht abschließend geregelt. Stattdessen verpflichtet das Gesetz die Bundesregierung, bis zum 1. Dezember 2026 einen gesonderten Gesetzentwurf vorzulegen. Gerade dort müssen eindeutige Verantwortlichkeiten entlang der Lieferkette sowie einfache und digital prüfbare Nachweise verankert werden.

BEG: Kurzfristige Unterbrechung beschädigt Vertrauen

Besonders wichtig ist die mit dem Beschluss verbundene Aufforderung an die Bundesregierung, die Bundesförderung für effiziente Gebäude bis mindestens 2029 fortzuführen. Damit greift der Bundestag eine weitere Kernforderung des VDIV auf. Ebenso sollen die Förderung effizienter Wärmenetze gesetzlich abgesichert und die Fernwärmeregelungen einschließlich der Wärmelieferverordnung weiterentwickelt werden.

Umso unverständlicher ist die unmittelbar vor dem Bundestagsbeschluss eingeleitete kurzfristige Umstellung der BEG. Seit dem 9. Juli 2026 können vorübergehend keine neuen Bestätigungen zum Antrag erstellt werden. Für Projekte, für die noch keine solche Bestätigung vorliegt, besteht damit bis zum Start der neuen Förderbedingungen am 21. Juli 2026 faktisch ein Antragsstopp. Bereits erteilte Zusagen bleiben bestehen. Mit einer bereits vorhandenen Bestätigung kann noch bis zum 20. Juli 2026 zu den bisherigen Bedingungen ein Antrag gestellt werden. 

„Wer von Eigentümergemeinschaften langfristige Investitionen verlangt, darf die finanzielle Grundlage nicht kurzfristig verändern oder zeitweise unzugänglich machen. Eine WEG benötigt für Bestandsaufnahme, Angebote, Finanzierung und Beschlussfassung regelmäßig mehrere Monate. Förderbedingungen müssen diesen Abläufen Rechnung tragen und dürfen nicht über Nacht geändert werden“, betont Kaßler.

Das Gebäudemodernisierungsgesetz schafft nun einen wichtigen gesetzlichen Kompass und setzt zugleich zentrale europäische Anforderungen in deutsches Recht um. Damit daraus tatsächlich Investitionen im Gebäudebestand entstehen, müssen die Förderkulisse, die kommunale Wärmeplanung, die Fernwärmeregelungen und das angekündigte Quotengesetz verlässlich und widerspruchsfrei daran ausgerichtet werden.

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