Archiv für Mai 2026

Gebäudemodernisierungsgesetz: VDIV fordert klare Regeln für die Praxis

Der VDIV Deutschland hat zum Referentenentwurf des Gebäudemodernisierungsgesetzes Stellung genommen und deutliche Nachbesserungen angemahnt. Die bis zum 11. Mai 2026 gesetzte Frist von lediglich vier Werktagen sei angesichts der Tragweite des Vorhabens deutlich zu kurz. Der Entwurf betrifft zentrale Fragen von Wärmeversorgung, Gebäudemodernisierung, Solarenergie, Ladeinfrastruktur, Gebäudeautomation, Energieausweisen, Nachweisen, Abrechnung und Kostenverteilung.

Der Verband unterstützt das Ziel, Gebäudemodernisierung technologieoffen, rechtssicher und sozial ausgewogen auszugestalten. Zugleich weist er darauf hin, dass Immobilienverwaltungen in der Umsetzung eine zentrale Schnittstellenfunktion übernehmen: zwischen GdWE, vermietenden Eigentümerinnen und Eigentümern, Mieterinnen und Mietern, Fachplanern, Energieversorgern, Abrechnungsdienstleistern, Banken und Behörden.

Kritisch bewertet der VDIV Deutschland insbesondere neue Anforderungen durch die vorgesehene Bio-Treppe, unklare Verantwortlichkeiten bei Kostenverteilung und Nachweisen sowie fehlende Passgenauigkeit für die Beschluss-, Finanzierungs- und Umsetzungsrealität von Gemeinschaften der Wohnungseigentümer.

„Technologieoffenheit darf nicht durch neue Rechtsunsicherheit ersetzt werden. Der Entwurf eröffnet Spielräume, verlagert aber zugleich erhebliche Komplexität in die Verwaltungspraxis“, erklärt Martin Kaßler, Geschäftsführer des VDIV Deutschland.

Der Verband fordert klare Zuständigkeiten, digitale und standardisierte Nachweise, realistische Fristen, vergütungsfähige Verwaltungsprozesse und eine Förderkulisse, die für GdWE praktisch nutzbar ist. Gebäudemodernisierung könne nur gelingen, wenn gesetzliche Anforderungen im Gebäudebestand rechtssicher und handhabbar umgesetzt werden können.

Hier finden Sie die vollständige Stellungnahme. 

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Mietrecht reformiert: Keine Deckelung von Indexmieten, neue Regeln für möbliertes Wohnen

Konkret gilt: Steigt der Verbraucherpreisindex um mehr als 3 Prozent, darf die darüberhinausgehende Erhöhung nur zur Hälfte auf die Miete umgelegt werden. Damit weicht die Koalition von der ursprünglich diskutierten starren Kappung ab.

Einen Schwerpunkt setzt der Gesetzentwurf auf möbliertes Wohnen. Um Umgehungen der Mietpreisbremse zu verhindern, wird erstmals eine klare Berechnungsgrundlage für Möblierungszuschläge eingeführt. Vermieter können künftig maximal 1 Prozent des Zeitwerts der Möbel pro Monat ansetzen. Alternativ ist eine Pauschale von 10 Prozent der Nettokaltmiete möglich. Wird der Zuschlag nicht ausgewiesen, gilt die Wohnung vorübergehend als unmöbliert, mit entsprechenden Konsequenzen für die zulässige Miethöhe.

Auch Kurzzeitmietverträge werden stärker reguliert. Sie sollen grundsätzlich auf maximal sechs Monate begrenzt werden, mit einer möglichen Verlängerung auf bis zu acht Monate unter bestimmten Voraussetzungen. Zudem wird gesetzlich festgeschrieben, dass ein sachlicher Grund für die Befristung vorliegen muss.

Weitere Änderungen betreffen die sogenannte Schonfristzahlung: Mieter sollen künftig einmalig auch eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsrückständen durch Nachzahlung abwenden können. Gleichzeitig wird die Grenze für vereinfachte Modernisierungen auf 20.000 Euro angehoben.

Das Gesetz ist Teil eines größeren Maßnahmenpakets zur Stabilisierung angespannter Wohnungsmärkte. Hintergrund sind stark gestiegene Mieten in den vergangenen Jahren bei gleichzeitig rückläufiger Bautätigkeit. Die Reaktionen fallen entsprechend kontrovers aus: Während die Bundesregierung von mehr Fairness und Schutz für Mieter spricht, warnen Verbände der Immobilienwirtschaft vor sinkender Investitionsbereitschaft und weiteren Belastungen für den Wohnungsmarkt. Der Gesetzentwurf muss noch vom Bundestag beschlossen werden.

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