Archiv für Mai 2026

Zweckentfremdung: Kurzzeitvermietung bleibt ein Compliance-Risiko

Die Kurzzeitvermietung von Wohnraum über Plattformen wie Airbnb bleibt ein dynamisches Regulierungsthema. Viele Bundesländer und Kommunen setzen auf Zweckentfremdungsverbote, Registrierungsnummern, Genehmigungspflichten und Bußgelder. Die Regelungen unterscheiden sich jedoch erheblich.

Hamburg verschärft die Vorgaben weiter. Nach Mitteilung der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen vom 6. Mai 2026 sollen Online-Plattformen Daten zu vermittelten Übernachtungen übermitteln. Damit sollen Vermietungstätigkeiten oberhalb der erlaubten acht Wochen pro Jahr besser erkannt werden. Zugleich soll die bisherige Bagatellgrenze entfallen. Bislang konnten bis zu 50 Prozent der eigenen Wohnfläche zeitlich unbegrenzt kurzzeitig vermietet werden. Künftig soll auch diese Nutzung nur noch maximal acht Wochen pro Kalenderjahr genehmigungsfrei zulässig sein.

Auch andere Länder und Kommunen setzen auf Eingriffe. Berlin verlangt Registrierungsnummern in Ferienwohnungsangeboten und sieht Bußgelder von bis zu 250.000 Euro vor. In Nordrhein-Westfalen besteht eine ID-Pflicht für Kurzzeitmieten; Verstöße können mit bis zu 500.000 Euro geahndet werden. Bayern sieht ebenfalls hohe Bußgelder vor. Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein sowie einzelne niedersächsische Kommunen haben eigene Modelle entwickelt.

Für Immobilienverwaltungen ist das Thema vor allem relevant, wenn Eigentümer Kurzzeitvermietungen planen oder bereits betreiben. Verwaltungen sollten rechtliche Zuständigkeiten sauber abgrenzen, aber auf kommunale Genehmigungspflichten, mögliche Verstöße gegen Gemeinschaftsregeln und Konfliktpotenziale im Haus hinweisen. Maßgeblich bleibt immer die konkrete Landes- und Kommunalregelung.

Hier finden Sie eine VDIV-Handlungsempfehlung zu diesem Thema.

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Bundestag beschließt Digitalisierung beim Vollzug von Immobilienverträgen

Der Bundestag hat am 7. Mai 2026 das Gesetz zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen beschlossen. Ziel ist es, den Austausch von Dokumenten und Daten zwischen Notarinnen und Notaren, Gerichten, Verwaltungsstellen, Gutachterausschüssen und Finanzbehörden stärker zu digitalisieren.

Der Vollzug von Immobilienverträgen erfolgt heute in Teilen noch papiergebunden. Gerade die Kommunikation mit Verwaltungsstellen und Behörden verursacht dadurch Medienbrüche, Verzögerungen und zusätzlichen Aufwand. Das Gesetz soll hier schrittweise Abhilfe schaffen.

Für den Immobilienmarkt ist das relevant, weil jährlich mehr als eine Million Kaufverträge über bebaute und unbebaute Grundstücke sowie weitere Grundstücksübertragungen beurkundet werden. Künftig sollen Informationen und Dokumente im Rahmen des Vertragsvollzugs elektronisch übermittelt werden können. Für den Austausch außerhalb der Finanzverwaltung ist die Infrastruktur des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfaches vorgesehen. Für die Kommunikation mit Finanzbehörden soll die Elster-Infrastruktur genutzt werden.

Nach den Änderungen im Rechtsausschuss soll die elektronische Kommunikation mit Behörden bundesweit einheitlich zum 1. Januar 2027 eingeführt werden. Die Kommunikation mit der Finanzverwaltung soll bis zum 1. Januar 2028 vollständig elektronisch erfolgen. Neu vorgesehen ist außerdem ein elektronisches Abfrageverfahren für Steueridentifikationsnummern über die Bundesnotarkammer beim Bundeszentralamt für Steuern.

Für Immobilienverwaltungen kann die Reform mittelbar zu schnelleren Abläufen bei Eigentumswechseln, Vertragsvollzug und behördlicher Kommunikation beitragen. Entscheidend wird sein, dass die angekündigten Verordnungen praxistaugliche Datenstandards, Dateiformate und Störungsvorsorge klar regeln.

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