Archiv für März 2026

Zahl der Baugenehmigungen stieg 2025 wieder, Niveau bleibt aber deutlich unter dem langjährigen Schnitt

Im Jahr 2025 haben die Behörden in Deutschland den Bau von 238.500 Wohnungen genehmigt. Das sind 10,8 Prozent beziehungsweise rund 23.200 Wohneinheiten mehr als 2024. Damit steigt die Zahl der Baugenehmigungen erstmals seit 2021 wieder an. 

Aber: Das Genehmigungsvolumen liegt weiterhin deutlich unter dem langjährigen Durchschnitt der Jahre bis 2022 von rund 350.000 Wohnungen pro Jahr, also grob bei etwa zwei Dritteln des früheren Normalniveaus. 

Getragen wird der Zuwachs vor allem vom Neubau. Die Zahl der genehmigten Neubauwohnungen steigt 2025 um 12,6 Prozent, Einfamilienhäuser legen um 17,2 Prozent zu, Wohnungen in Mehrfamilienhäusern um 12,1 Prozent; Zweifamilienhäuser liegen leicht unter Vorjahr. Umbau und Ausbau im Bestand wachsen dagegen nur moderat. 

Für Immobilienverwaltungen ist die Unterscheidung zwischen Genehmigungen und Fertigstellungen entscheidend. Genehmigungen gelten als Frühindikator, in der operativen Realität wirken jedoch Finanzierungsbedingungen, Kapazitäten, Kostenentwicklung und die Umsetzungsgeschwindigkeit. Der Bauüberhang lag zum Jahresende 2024 bei rund 759.700 genehmigten, noch nicht fertiggestellten Wohnungen; zugleich gingen die Fertigstellungen 2024 deutlich zurück. 

Mehr dazu können Sie hier nachlesen: https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-1150156

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Wärmepumpen-Umlage 2025: Nachreichfrist bis 31. März

Wohnungseigentümer können für das Jahr 2025 eine Entlastung bei zwei Bestandteilen des Strompreises beantragen, wenn die Wärmepumpe über einen eigenen Zählpunkt mit dem Stromnetz verbunden ist. Grundlage ist § 22 Energiefinanzierungsgesetz (EnFG). In diesem Fall verringert sich die Umlageerhebung auf null für den Strom, der in der Wärmepumpe verbraucht wird.

Konkret umfasst die Entlastung die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage. Für 2025 werden als relevante Umlagewerte genannt: KWKG-Umlage 0,277 Ct/kWh (seit 1. Januar 2025) und Offshore-Netzumlage 0,816 Ct/kWh. Der Antrag ist beim Energieversorger zu stellen und wirkt rückwirkend für 2025, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Spätestens bis 28. Februar 2026 musste der Antrag für 2025 beim Versorger eingereicht sein. Wurde diese Frist versäumt, ist eine Nachholung bis 31. März 2026 möglich, dann jedoch mit einer Kürzung auf 80 Prozent der Erstattung.

Für Immobilienverwaltungen ist vor allem die technische und administrative Vorprüfung relevant: Die Wärmepumpe muss elektrisch betrieben werden und über einen eigenen Zähler verfügen. Zusätzlich gelten Einschränkungen für Betreiber, die als Unternehmen in Schwierigkeiten gelten, sowie bei offenen Rückforderungsansprüchen der EU-Kommission. Außerdem sind Meldefristen nach §§ 52, 53 EnFG einzuhalten.

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