Virtuelle Hauptversammlungen als Dauerlösung – auch für WEG?

Die derzeit geltende temporäre Sonderregelung für Hauptversammlungen war Teil des „Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“. Sie sollte am 31. August 2022 enden. Zur Begründung der dauerhaften Etablierung der virtuellen Versammlung heißt es im Gesetz: „Das Format der virtuellen Hauptversammlung wurde von der Praxis gut angenommen und hat sich im Großen und Ganzen bewährt. So konnten etwa steigende Teilnehmerzahlen in den Versammlungen beobachtet werden. Die vorübergehende Möglichkeit, das Fragerecht ins Vorfeld der Versammlung zu verlagern, hat zu einer höheren Anzahl von Aktionärsfragen und zur Erhöhung der Qualität bei der Beantwortung dieser Fragen beigetragen.“ Im nun verabschiedeten Gesetz wird die virtuelle Hauptversammlung an die Bedingung geknüpft, dass die Übertragung der gesamten Veranstaltung in Bild und Ton sichergestellt sein muss. 

Nun wird die Möglichkeit gefordert, auch die Ausnahmeregelung der Corona-Zeit für virtuelle Mitgliederversammlungen von Vereinen im Grundsatz zu verstetigen. Die Sonderregelung aus § 5 Absatz 2 Nummer 1 des „Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“ ist ebenfalls bis 31. August 2022 befristet. Als Grundlage für eine Dauerlösung hat der Bundesrat einen Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 20/2532) vorgelegt. 

Bald könnte auch die Umsetzung von reinen Online-Eigentümerversammlungen in WEG möglich sein. Nachdem bei Aktiengesellschaften, Genossenschaften und bei Vereinen die Umsetzung in vollem Gange ist, erfolgte die erste Ankündigung der Regierung, an einem Gesetzentwurf auch für WEG zu arbeiten. Der VDIV Deutschland lehnt jedoch eine propagierte Einstimmigkeit bei der Beschlussfassung zur Online-ETV ab.

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