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Baugenehmigungen bleiben im Aufwärtstrend

Der Wohnungsbau zeigt bei den Genehmigungen weiter Anzeichen einer Erholung. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes wurden von Januar bis März 2026 insgesamt 63.500 Wohnungen in neuen sowie bereits bestehenden Gebäuden genehmigt. Gegenüber dem ersten Quartal 2025 bedeutet das einen Anstieg um 11,5 Prozent.

Besonders deutlich fiel das Plus im Geschosswohnungsbau aus. Die Zahl der genehmigten Wohnungen in Mehrfamilienhäusern stieg um 14,0 Prozent. Auch bei Einfamilienhäusern gab es mit 13,7 Prozent wieder einen Zuwachs. Zweifamilienhäuser, die über mehrere Quartale hinweg kaum noch beantragt wurden, legten um 23,2 Prozent zu.

Auffällig ist zudem die wachsende Bedeutung des Umbaus. Genehmigungen für zusätzlichen Wohnraum in bestehenden Wohngebäuden stiegen um 28,0 Prozent. Noch stärker entwickelte sich die Umnutzung von Nichtwohngebäuden, vor allem von Gewerbeflächen. Hier wurden im ersten Quartal 1.400 Wohnungen genehmigt, ein Plus von 73,7 Prozent.

Die Zahlen sind ein positives Signal, lösen die strukturellen Probleme des Wohnungsmarkts aber noch nicht. Genehmigungen führen erst mit Verzögerung zu tatsächlich fertiggestellten Wohnungen. Angesichts hoher Baukosten, schwieriger Finanzierung und langer Verfahren bleibt entscheidend, dass genehmigte Projekte auch wirtschaftlich umgesetzt werden können. 

Hier mehr erfahren:  https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2026/05/PD26_166_3111.html 

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BGH begrenzt Umlage von Wärmelieferungskosten bei Heizungsumstellung

Die Umlage von Wärmelieferungskosten ist bei einer Umstellung der Wärmeversorgung kein Selbstläufer. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteilen vom 20. Mai 2026, Az. VIII ZR 46/25 und VIII ZR 47/25, klargestellt. § 556c BGB greift nur dann, wenn Mieter die Kosten für Wärme oder Warmwasser bereits vor der Umstellung als Betriebskosten getragen haben.

Im entschiedenen Fall waren die Wohnungen eines Berliner Mehrfamilienhauses bis 2015 mit elektrischen Einzelheizungen und Warmwasserboilern ausgestattet. Die Mieter betrieben diese selbst und zahlten den dafür benötigten Strom direkt. Eine Umlage von Heizkosten als Betriebskosten war in den Mietverträgen nicht vereinbart. Später stellte die Vermieterin die Versorgung auf eine zentrale Heizungsanlage im Wege des Wärmecontractings um. Die Hausverwaltung informierte die Mieter über den Anschluss an die neue Versorgung und kündigte an, dass die künftigen Nebenkostenabrechnungen auch Heizkosten enthalten würden. Die Mieter leisteten daraufhin monatliche Vorauszahlungen.

Nach den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2017 bis 2020 verlangte die Vermieterin Nachzahlungen für die vollständigen Wärmelieferungskosten einschließlich der Contracting-Kosten. Der BGH entschied jedoch, dass § 556c BGB in dieser Konstellation nicht unmittelbar anwendbar ist. Die Vorschrift setzt voraus, dass die Mieter die Kosten für Wärme oder Warmwasser bereits vor der Umstellung als Betriebskosten getragen haben. Das war hier nicht der Fall.

Auch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift lehnte der BGH ab. Es fehle an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber habe bewusst nur Fälle geregelt, in denen bereits zuvor eine Betriebskostenpflicht für Wärme oder Warmwasser bestand.

Ganz kostenfrei bleibt die neue Wärmeversorgung für die Mieter dennoch nicht. Nach Auffassung des BGH kann aus der widerspruchslosen Zahlung der Heizkostenvorauszahlungen eine stillschweigende Einigung folgen, zumindest den Kostenanteil zu tragen, der auch bei einer zentralen Eigenversorgung durch die Vermieterin angefallen wäre. Ob darüber hinaus die vollständigen Contracting-Kosten umgelegt werden dürfen, muss nun das Landgericht klären. 

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