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BGH erteilt starrer Drei-Angebote-Praxis endlich eine Absage

Damit stellt der BGH klar, dass die in der Instanzrechtsprechung häufig verlangte „Drei-Angebote-Regel“ keine gesetzliche Vorgabe ist. Vergleichsangebote bleiben zwar ein geeignetes Mittel zur Vorbereitung von Beschlüssen, sie sind aber nicht zwingend. Ob die Entscheidungsgrundlage ausreicht, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Maßgeblich sind insbesondere Art und Umfang der Maßnahme, ihre Dringlichkeit sowie die sonstigen Rahmenbedingungen. 

Für die Praxis besonders wichtig: Der BGH erkennt ausdrücklich an, dass auch die langjährige positive Erfahrung mit einem Handwerksunternehmen eine tragfähige Grundlage für einen Beschluss sein kann. Aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Eigentümers kommt es nicht nur auf den Preis an, sondern auch auf Zuverlässigkeit, Termintreue, Qualifikation, Kenntnis der Anlage und eine zügige Mängelbeseitigung. Gerade bewährte Dienstleister können deshalb im Einzelfall überzeugender sein als mehrere bloße Vergleichsangebote. 

Ein Beschluss ist damit nicht schon allein deshalb anfechtbar, weil Vergleichsangebote fehlen. Angreifbar bleibt er aber, wenn das beauftragte Angebot objektiv ungeeignet oder deutlich überteuert ist. Genau darin liegt die neue Stoßrichtung: weniger Formalismus, aber weiterhin eine klare Pflicht zu sorgfältiger Prüfung und sauberer Vorbereitung. Verwaltungen müssen nicht mehr schematisch mehrere Angebote einholen, sondern können stärker auf die konkrete Situation abstellen. Das erleichtert insbesondere kleinere, eilbedürftige oder wiederkehrende Maßnahmen. 

Zugleich verschiebt sich der Fokus weg von der Zahl der Angebote und hin zur Qualität der Entscheidungsgrundlage. Künftig kommt es stärker darauf an, dass Preis, Eignung des Auftragnehmers und Auswahlentscheidung nachvollziehbar dokumentiert werden. 

Das Urteil ist eine gute Nachricht für die Verwaltungspraxis. Es stärkt die einzelfallbezogene, pragmatische Entscheidungsfindung und erkennt bewährte Dienstleisterbeziehungen ausdrücklich an. Vergleichsangebote bleiben sinnvoll, sind aber kein Selbstzweck mehr. Vordergründig kommt es darauf an, dass die Gemeinschaft auf einer belastbaren Grundlage entscheidet und dass diese Grundlage im Streitfall nachvollziehbar dargelegt werden kann.

Eine ausführliche Ausarbeitung zu diesem Thema folgt, sobald die Urteilsbegründung des BGH veröffentlicht wurde. 

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Bund startet Förderung für E-Ladeinfrastruktur im Mehrparteienhaus ab 15. April

„WEG brauchen keine symbolische Förderung, sondern ein Verfahren, das zu den praktischen Begebenheiten passt. Dass Anträge jetzt auch vor einer Beschlussfassung durch die Eigentümergemeinschaft gestellt werden können, ist wegweisend und nimmt die Besonderheiten von WEG ernst. Erstmals wird damit eine zielgerichtete Förderung möglich. Ich freue mich, dass das Bundesverkehrsministerium unseren Argumenten gegenüber aufgeschlossen war“, so VDIV-Geschäftsführer Martin Kaßler.

Positiv aus Sicht des VDIV Deutschland ist zudem, dass Wohnungseigentümergemeinschaften im Programm ausdrücklich als eigene Zielgruppe (neben KMU/Privateigentümer und Wohnungsbaugesellschaften/Immobilienunternehmen) berücksichtigt werden. Förderfähig sind nicht nur einzelne Ladepunkte, sondern auch die technische Erschließung der Stellplätze insgesamt. Dazu zählen die Anschaffung und Errichtung privater Ladeinfrastruktur ebenso wie die technische Ausrüstung zur Elektrifizierung von Stellplätzen, der Netzanschluss und notwendige bauliche Maßnahmen.

Für WEG wird die Förderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Die Antragstellung beginnt am 15. April 2026. Die Mittel werden nach der Reihenfolge des Antragseingangs vergeben. Anträge können bis zum 10. November 2026 eingereicht werden. Vorgesehen sind feste Zuschussbeträge je zu elektrifizierendem Stellplatz von bis zu 1.300 Euro ohne installierten Ladepunkt, bis zu 1.500 Euro mit Ladepunkt und bis zu 2.000 Euro für bidirektionales Laden.

Für die Branche ist das Programm von hoher Relevanz. Der Ausbau von Ladeinfrastruktur im Mehrparteienhaus ist regelmäßig mit erheblichem Koordinationsaufwand verbunden und stellt Verwaltungen und Eigentümergemeinschaften vor organisatorische, technische und finanzielle Herausforderungen. Umso wichtiger ist, dass die Förderung nun an den realen Planungs- und Beschlussprozessen in WEG ansetzt.

Hilfreich ist, dass flankierend ein WEGweiser veröffentlicht wurde, der den Weg von der Bedarfserfassung über die Beschlussfassung bis zur Antragstellung, Umsetzung und späteren Erweiterung in mehreren Schritten strukturiert. Die Förderaufrufe und die maßgeblichen Informationen für Antragsteller stellt das Ministerium unter https://laden-im-mehrparteienhaus.de/ bereit.

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