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Wärmepumpen-Umlage 2025: Nachreichfrist bis 31. März

Wohnungseigentümer können für das Jahr 2025 eine Entlastung bei zwei Bestandteilen des Strompreises beantragen, wenn die Wärmepumpe über einen eigenen Zählpunkt mit dem Stromnetz verbunden ist. Grundlage ist § 22 Energiefinanzierungsgesetz (EnFG). In diesem Fall verringert sich die Umlageerhebung auf null für den Strom, der in der Wärmepumpe verbraucht wird.

Konkret umfasst die Entlastung die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage. Für 2025 werden als relevante Umlagewerte genannt: KWKG-Umlage 0,277 Ct/kWh (seit 1. Januar 2025) und Offshore-Netzumlage 0,816 Ct/kWh. Der Antrag ist beim Energieversorger zu stellen und wirkt rückwirkend für 2025, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Spätestens bis 28. Februar 2026 musste der Antrag für 2025 beim Versorger eingereicht sein. Wurde diese Frist versäumt, ist eine Nachholung bis 31. März 2026 möglich, dann jedoch mit einer Kürzung auf 80 Prozent der Erstattung.

Für Immobilienverwaltungen ist vor allem die technische und administrative Vorprüfung relevant: Die Wärmepumpe muss elektrisch betrieben werden und über einen eigenen Zähler verfügen. Zusätzlich gelten Einschränkungen für Betreiber, die als Unternehmen in Schwierigkeiten gelten, sowie bei offenen Rückforderungsansprüchen der EU-Kommission. Außerdem sind Meldefristen nach §§ 52, 53 EnFG einzuhalten.

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Mietrecht weiter Diskussionsthema: Mietpreisbremse bestätigt, Eigenbedarf im Fokus

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 8. Januar 2026 (1 BvR 183/25) eine Verfassungsbeschwerde gegen die Mietpreisbremse nicht zur Entscheidung angenommen und damit seine bisherige Linie bestätigt: Die Regelungen zur Begrenzung der Miethöhe bei Mietbeginn sind im Grundsatz verfassungsgemäß. Im konkreten Verfahren ging es um die Verlängerung der Mietpreisbremse durch das Gesetz vom 19. März 2020 sowie um die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung 2020. Nach Auffassung des Gerichts führen auch die Entwicklungen seit der Entscheidung aus dem Jahr 2019 zu keinem anderen Abwägungsergebnis. 

Für die Praxis relevant ist, dass die Mietpreisbremse politisch nicht ausläuft, sondern fortgeschrieben wurde: Der Bundestag hat die Regelung bis Ende 2029 verlängert. Damit bleibt die Begrenzung in per Rechtsverordnung bestimmten Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt ein zentrales Thema bei Wiedervermietungen – inklusive Rückforderungsrisiken, wenn die zulässige Miethöhe überschritten wird.

Parallel verschärft sich die politische Debatte: Die Grünen wollen Eigenbedarfskündigungen für fünf Jahre untersagen, wenn Mieter zuvor erfolgreich Ansprüche aus der Mietpreisbremse durchgesetzt haben. Zudem wird über weitere mietrechtliche Nachschärfungen diskutiert, etwa strengere Leitplanken für Kurzzeitmietverträge und eine Kappung bei Indexmieten. 

Der VDIV Deutschland ist in der Mietrechtskommission vertreten, als deren übergeordnetes Ziel die Harmonisierung mietrechtlicher Vorschriften gilt. Immobilienwirtschaft, Eigentümer und Mieter, Städtetag, Sozialverband sowie Expertinnen und Experten aus Wissenschaft und Praxis kommen dort zusammen, um regelmäßig mit der zuständigen Ministerin Stefanie Hubig (SPD) über die Weiterentwicklung des deutschen Mietrechts zu beraten. 

Mehr dazu können Sie hier nachlesen: https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-1150178 

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