Archiv für Juli 2026

Ladeinfrastruktur-Förderung: Diskussion um Objektbegriff

Hintergrund sind Praxisfälle aus Gemeinschaften der Wohnungseigentümer, bei denen mehrere Hauseingänge über eine gemeinsame Tiefgarage, ein Parkdeck oder eine zusammenhängende Stellplatzanlage verfügen. Werden Gebäude mit unterschiedlichen Hausnummern jeweils als eigenständige Objekte behandelt, können förderrechtliche Mindestvoraussetzungen auf Ebene einzelner Gebäudeteile verfehlt werden – obwohl die Gemeinschaft insgesamt die Anforderungen erfüllt.

Für die Verwaltungspraxis ist diese Abgrenzung erheblich. Gemeinsame Stellplatzanlagen lassen sich häufig weder baulich noch rechtlich eindeutig einzelnen Hauseingängen zuordnen. Eine schematische Aufteilung bildet daher weder die tatsächliche Nutzung noch die Beschluss- und Finanzierungsstruktur innerhalb der Gemeinschaft sachgerecht ab. Förderfähige Stellplätze könnten unberücksichtigt bleiben; zugleich droht eine Ungleichbehandlung einzelner Eigentümer innerhalb derselben Gemeinschaft. Vergleichbare Fragen können sich auch bei Stellplätzen im Teileigentum stellen.

Das Bundesministerium für Verkehr hat die vom VDIV Deutschland geschilderten Praxisfälle in seiner Antwort als nachvollziehbar bezeichnet, hält aber an einer objektbezogenen Ausgestaltung der Förderung fest. Mehrere unmittelbar angrenzende oder baulich miteinander verbundene Gebäude mit unterschiedlichen Hausnummern gelten demnach grundsätzlich jeweils als eigenständige Mehrparteienhäuser beziehungsweise Objekte im Sinne der Förderrichtlinie. Als bundesweit einheitliches und für Antragstellende nachvollziehbares Kriterium verweist das Ministerium auf die amtliche Hausnummer.

Die Antwort des Ministeriums ist aus Sicht des VDIV unbefriedigend. Sie führt weiterhin dazu, dass die Förderanträge für die unterschiedlichen Fallgestaltungen mit großen Unsicherheiten und großem Aufwand verbunden sind. Der VDIV Deutschland steht weiterhin mit dem Ministerium zu Praxisfällen im Austausch, um verbleibende Abgrenzungsfragen – etwa bei nicht eindeutig zuordenbaren Stellplatzanlagen oder im Bereich des Teileigentums – zu klären, und wird die Mitglieder über weitere Entwicklungen informieren.

Darüber hinaus teilt das Ministerium mit, dass förderfähige Vorhaben, die aufgrund hoher Nachfrage und begrenzter Haushaltsmittel zunächst nicht berücksichtigt werden können, auf eine Warteliste aufgenommen werden. Werden im weiteren Verfahren Mittel verfügbar, ist eine spätere Berücksichtigung möglich.

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Immobilienverwaltung des Jahres 2026: Jetzt noch bis zum 15. Juli bewerben

Gesucht werden Unternehmen, die über das Tagesgeschäft hinausdenken und echten Mehrwert für Eigentümer, Mieter und Gesellschaft schaffen – etwa durch nachhaltige Quartiersentwicklung, soziale oder gemeinschaftsfördernde Projekte, innovative Mobilitätslösungen, moderne Energiekonzepte oder digitale und organisatorische Innovationen.

Erstmals wird 2026 zusätzlich der Titel „Newcomer des Jahres“ vergeben. Die neue Sonderkategorie richtet sich an junge Immobilienverwaltungen, die höchstens seit drei Jahren am Markt sind – unabhängig von Unternehmensgröße oder Portfolio. Ausgezeichnet werden frische Ideen, Gründergeist und neue Wege in der täglichen Verwaltungsarbeit.

Teilnehmen können Immobilienverwaltungen mit Sitz in Deutschland, die in der WEG- oder Mietverwaltung tätig sind. Für die Bewerbung erforderlich sind eine kurze Vorstellung des Unternehmens, die Darstellung der Motivation sowie die Beschreibung der Strategie und ihrer Umsetzung. Bewerbungen in der Kategorie „Newcomer des Jahres“ müssen zusätzlich einen Nachweis über den Zeitpunkt der Unternehmensgründung enthalten.

Bewerbungen können noch bis zum 15. Juli 2026 eingereicht werden. Alle Infos dazu finden Sie hier: https://vdiv.de/immobilienverwaltung/immobilienverwaltung-des-jahres

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