Archiv für Dezember 2020

Bundesregierung beschließt Novellierung des Telekommunikationsgesetzes

Das Bundeskabinett hat am 16. Dezember 2020 einen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur vorgelegten Entwurf des neuen Telekommunikationsmodernisierungsgesetz verabschiedet. Die TKG-Novelle dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation in nationales Recht. Ziel ist es, den Rechtsrahmen für die Telekommunikationsdienste in der Europäischen Union weiter zu vereinheitlichen. Dafür wurde das Telekommunikationsgesetz (TKG) vollständig überarbeitet und neu gefasst. Im Fokus stehen dabei der schnelle und flächendeckende Ausbau von Gigabitnetzen, die Marktregulierung, die Frequenzpolitik sowie der Schutz der Endnutzer.

Der VDIV Deutschland hatte bereits im Vorfeld im Rahmen einer BID-Stellungnahme zu den Diskussionsentwürfen des Telekommunikationsmodernisierungsgesetzes vom 02.11.2020 auf wesentliche Schwachpunkte des Gesetzes aufmerksam gemacht und diese Kritikpunkte in einer weiteren Stellungnahme zum Referentenentwurf erneut verdeutlicht.

Durch die mit dem Gesetz geplante Abschaffung der Umlagefähigkeit der Kosten eines Breitbandanschlusses im Rahmen der Betriebskostenverordnung (§ 2 Nr. 15 BetrKV – sogenanntes „Nebenkostenprivileg“) würden Mieter zukünftig deutlich höher belastet. Damit würde verbraucherschutzrechtlich genau das Gegenteil des eigentlichen Ziels erreicht: Fällt nämlich die Umlagefähigkeit weg, wären beispielsweise viele Transferleistungsempfänger ohne Versorgung mit Rundfunkprogrammen, da derzeit diese Kosten im Rahmen der Sozialleistungen übernommen werden. Die Umlagefähigkeit muss somit erhalten bleiben, weil sie Garant für den günstigen Zugang zum Breitbandanschluss für alle Mieter ist.

Hinzu kommt, dass mit dem aktuellen Gesetzentwurf der Bestandsschutz für bestehende Anlagen sogar auf zwei Jahre verkürzt werden soll nach § 69 Abs. 2 TKG-E, obwohl die Diskussionsentwürfe für den Bestandsschutz noch fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes vorsahen. Die nochmalige Verkürzung des Bestandsschutzes ist absolut nicht nachvollziehbar. Denn für viele Tausende länger laufende Gestattungsverträge zwischen Vermietern und Netzbetreibern sowie für Millionen von Mietern würde damit ein vertragsrechtliches Durcheinander ausgelöst werden. Der mit der Novelle angestrebte Verbraucherschutz verkehrt sich so komplett ins Gegenteil.

Der VDIV Deutschland macht sich zusammen mit seinen immobilienwirtschaftlichen Partnerverbänden im nun folgenden parlamentarischen Verfahren weiter stark dafür, dass die Umlagefähigkeit bei der Glasfaserinfrastruktur erhalten bleibt und der Bestandsschutz für bestehende Anlagen nicht verkürzt, sondern verlängert wird. Denn eine bereits nur fünfjährige Frist wird einem Bestandsschutz nicht gerecht. So sprechen sich neben dem Deutschen Mieterbund (DMB) auch die Bauminister der Bundesländer im Grundsatz für den Erhalt der Umlagefähigkeit aus. Das Umlagesystem hat sich über Jahre bewährt und garantiert auch künftig zukunftssichere Glasfaser- und Gigabitinfrastrukturen bis in jede Wohnung.

Der VDIV Deutschland setzt sich mit seinen BID-Partnern zudem dafür ein, die Anforderungen an die Digitalisierung auch im Nebenkostenrecht abzubilden. Für die “Digitalisierung” des Nebenkostenrechts ist jedoch die Abschaffung der Umlagefähigkeit für den technik- und anbieterneutralen Breitbandanschluss genau das Gegenteil dessen, was nötig wäre.

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Bestellerprinzip bei Immobilienkäufen

Ab 23. Dezember gilt das neue Gesetz, nach dem sich Immobilienverkäufer und -käufer künftig die Maklercourtage teilen. Verkäufer, die einen Makler beauftragt haben, müssen dann mindestens die Hälfte der Courtage übernehmen. Das „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“, das am 23. Juni 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, tritt nach einem Übergangszeitraum von einem halben Jahr in Kraft

Ziel ist es, die Erwerbsnebenkosten für Immobilienkäufer zu senken. Entsprechend ist der Geltungsbereich des Gesetzes auf Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen begrenzt. Zudem gilt es nur, wenn es sich beim Käufer um einen Verbraucher, keine gewerblich agierende Person handelt.

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