Zweckentfremdungsverbot in Berlin: 60 Tage sind erlaubt

Privaten Wohnungsnutzern in Berlin ist es voraussichtlich ab Mai gestattet, ihre Wohnung bis zu 60 Tage im Jahr ohne Genehmigung als Ferienwohnung zu vermieten. Der Berliner Senat beschloss noch vor Weihnachten eine entsprechende Novellierung des Gesetzes. Eine Änderung betrifft auch den gesetzlich geregelten Zeitraum, den eine Wohnung leer stehen darf. Die gewerbliche Vermietung von Wohnraum ist jedoch auch weiterhin untersagt.

Die Vermietung von Wohnraum an Urlauber müssen private Eigentümer dem Reformentwurf nach beim Bezirksamt lediglich anzeigen. Wer Wohnungen länger als 60 Tage vermieten will, muss eine entsprechende Ausnahmegenehmigung beantragen. Bei der Anzeige erhält der Eigentümer eine Registrierungsnummer, die bei der Vermietung – beispielsweise auf Onlineportalen wie Airbnb – angegeben werden muss. So kann das zuständige Bezirksamt prüfen, dass die erlaubte Anzahl von Tagen nicht überschritten wird. Wohnungsbesitzer müssen dann einmal im Jahr einen Nachweis vorlegen, aus dem hervorgeht, wann er an wen vermietet hat.

Neben der Nutzung einer Wohnung als Ferienwohnung oder für rein gewerbliche Zwecke gilt in Berlin auch Leerstand über einen längeren Zeitraum als Zweckentfremdung. Bisher duldete der Gesetzgeber einen Leerstand von bis zu sechs Monaten. Mit der Gesetzesänderung wird der Zeitraum auf drei Monate verkürzt.

Das Zweckentfremdungsverbot von Wohnraum trat in Berlin am 1. Mai 2014 in Kraft. Es soll der Zweckentfremdung von Wohnraum durch Leerstand, Abriss und der Umwandlung in Gewerberäume oder Ferienwohnungen schützen.

Zweckentfremdungsverbot vor dem Bundesverfassungsgericht

Das Gesetz findet inzwischen auch in anderen Großstädten und Regionen mit angespannten Mietmärkten Anwendung – ist jedoch umstritten. Ein Berliner Gericht erklärte das Verbot für teilweise verfassungswidrig und urteilte, dass die Regelung gegen das im Grundgesetz verankerte Gleichbehandlungsgebot verstoße. Es wird nun dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt.

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