Eigentümer von Gebäuden mit Gasheizungen müssen laut Verordnung in den kommenden zwei Jahren eine Heizungsprüfung durch eine fachkundige Person (Schornsteinfeger, SHK-Handwerker, Energie-Effizienz-Experte) durchführen lassen. Dabei soll kontrolliert werden, ob die einstellbaren technischen Parameter für den Heizungsbetrieb optimiert, effiziente Wärmepumpen eingesetzt und/oder Rohrleitungen und Armaturen gedämmt werden sollten und ob ein hydraulischer Abgleich notwendig ist. Das Bundeswirtschaftsministerium rät, diesen Heizungscheck mit einem ohnehin stattfindenden Termin wie einer regulären Heizungswartung zu koppeln.
Für Eigentümer großer Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung auf Erdgasbasis wird außerdem ein hydraulischer Abgleich verpflichtend. Diese Vorschrift gilt für Firmen und öffentliche Gebäude ab 1.000 Quadratmetern und für Wohngebäude mit sechs oder mehr Wohneinheiten. Der Abgleich muss bis zum 30. September 2023 – bei Wohngebäuden mit weniger als zehn Wohneinheiten bis zum 15. September 2024 – vorgenommen werden. Unternehmen sind zudem verpflichtet, Energieeffizienzmaßnahmen – gemäß ihres bereits durchgeführten Energieaudits – umzusetzen.
Die Verordnung wurde am 24. August 2022 vom Bundeskabinett beschlossen und ist Teil des Maßnahmenpakets der Bundesregierung zum Energiesparen. Um die Umsetzung zu erleichtern, hat der VDIV Deutschland eine Handlungsempfehlung erstellt. Mitglieder können diese bei ihrem Landesverband erhalten oder im internen Bereich des www.vdiv.de abrufen.
Darüber hinaus hat das BMWK in der letzten Woche bei der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV) Klarstellungen für die Anwendung und den Geltungsbereich der Verordnung vorgenommen (hier). So gilt u.a. das Beleuchtungsverbot von Gebäuden nur für öffentliche Nichtwohngebäude und Baudenkmäler und betrifft die Beleuchtung anlässlich traditioneller oder religiöser Feste (wie beispielsweise Weihnachten) nicht. Das Beheizen von privaten, innen- oder außenliegenden Schwimm- und Badebecken mit Gas oder mit Strom aus dem Stromnetz bleibt untersagt. Die Becken dürfen nun aber ausnahmsweise soweit beheizt werden, dass keine Frostschäden auftreten. Bäder für therapeutische Anwendungen und gewerbliche genutzte Pools sind von dem Verbot nicht betroffen.
Schließlich wurde die Informationspflicht für Gas- und Wärmelieferanten in § 9 Absatz 1 wird in Satz 1 Nummer 2 um einen zusätzlichen Bezugswert ergänzt. Gaslieferanten können bei ihrer Abschätzung der voraussichtlichen Energiekosten auch den Neukundentarif berücksichtigten, den Sie zum 1. September 2022 aufgerufen haben.
Weitere Details sind der Änderungsverordnung zu entnehmen.
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