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Kommt die Abwrackprämie für alte Heizsysteme?

Der Vorsitzende der CSU-Landesgruppe im Bundestag, Alexander Dobrindt, hatte den Vorschlag gegenüber dem Spiegel geäußert und anschließend mehrfach bekräftigt. Das Bauministerium signalisierte Offenheit. Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck hingegen hatte sich wiederholt für eine einkommensabhängige Förderung ausgesprochen.

Im Abschlusspapier des Koalitionsausschusses vom 28. März 2023 mit dem Titel „Modernisierungspaket für Klimaschutz und Planungsbeschleunigung“ ist von einer Abwrackprämie keine Rede. Dort wird lediglich das Ziel, dass ab 1. Januar 2024 möglichst jede neu eingebaute Heizung zu 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben werden soll, bestätigt. Außerdem heißt es: „Das Gesetz wird dabei pragmatisch ausgestaltet, unbillige Härten auch zum sozialen Ausgleich werden vermieden und sozialen Aspekten angemessen Rechnung getragen; auch für Mieterinnen und Mieter. Damit Bürgerinnen und Bürger nicht überfordert werden, wird zielorientiert geprüft, wie der ambitioniertere Austausch von Öl- und Gasheizungen aufgrund der Änderungen des GEG gezielt und bürokratiearm aus dem Klima- und Transformationsfonds finanziell gefördert werden kann. Niemand wird im Stich gelassen.“

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Grundsteuer: Bescheide umgehend prüfen

Nach Einschätzung des Bundes der Steuerzahler funktioniert die Software der Finanzämter für die Feststellung des Grundsteuerwerts offenbar. Erste Rückmeldungen zeigten, dass die die meisten Bescheide fehlerfrei seien. Aber durch die Erfassung falscher Daten oder aufgrund von falschen Angaben könnten dennoch fehlerhafte Bescheide ergehen. Eigentümer sollten daher alle in der Berechnung angegebenen Daten prüfen. Wird etwa festgestellt, dass die Angaben zur Wohn- oder Grundstücksfläche oder zum Baujahr nicht korrekt sind, sollten Eigentümer Einspruch erheben, so die Empfehlung des Verbandes: Der Einspruch muss schriftlich spätestens einen Monat ab Zugang des Bescheides über die Feststellung des Grundsteuerwertes eingelegt werden. Wenn im Bescheid auch ein Steuermessbescheid enthalten ist und dieser Fehler enthält, müsse sich der Einspruch erkennbar auch gegen den Messbescheid richten. Wird die Einspruchsfrist versäumt, dann werden die Bescheide bestandskräftig und können nicht mehr angegangen werden.

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