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Bestandsaufnahme für Gebäude mit Gasetagenheizungen

Bis zum 31. Dezember 2024 sollen Verwaltungen eine detailreiche Datenerhebung unter den Wohnungseigentümern zu deren Etagenheizungen (gehören zum Sondereigentum) vornehmen. Dazu gehören unter anderem Angaben zur Art der Anlage, das Datum der Inbetriebnahme, die Funktionsfähigkeit sowie zu Leistung und Verbrauch der Gastherme. Die Eigentümer müssen dann innerhalb einer sechsmonatigen Frist die Informationen an die Verwaltung übermitteln. Auch beim zuständigen Bezirksschornsteinfeger sind Informationen über die im Gebäude betriebenen Gasthermen bis 31. Dezember 2024 durch die Verwaltung anzufordern. Der Fachmann hat ebenfalls sechs Monate Zeit für die Bereitstellung dieser Informationen.

Die Immobilienverwaltung muss die Informationen im Anschluss innerhalb von drei Monaten in konsolidierter Fassung der Eigentümergemeinschaft zur Verfügung stellen. Das Dokument soll als Grundlage für die Entscheidungsfindung zur künftigen Beheizungsform dienen. Geht dann die erste Heizung im Gebäude kaputt, bzw. soll getauscht werden, muss vom Verwalter nach Kenntnisnahme unverzüglich eine Wohnungseigentümerversammlung einberufen werden. In dieser ist unter Einbeziehung der Vorgaben zur 65 EE-Regel eine Entscheidung darüber zu treffen, wie künftig das Gebäude beheizt werden soll. Es gelten dann die im nächsten Abschnitt genannten Fristen zur Umsetzung.

Der in den betroffenen Liegenschaften erhebliche Mehraufwand des Verwalters lässt einen im Gesetzentwurf ausdrücklich erwähnten Anspruch auf eine angemessene Vergütung entstehen – aber nur dann, wenn der Verwaltervertrag hierzu nicht bereits eine vertragliche Regelung vorsieht.

WEG mit Gasetagenheizungen haben großzügige Übergangsfristen

Zu begrüßen ist es, dass das GEG in seiner letztendlichen Ausgestaltung Eigentümern in Mehrfamilienhäusern mit Gasetagenheizungen längere Fristen für die Entscheidungsfindung und Umsetzung einräumt. Nach Vorliegen der kommunalen Wärmeplanung bleiben der WEG danach fünf Jahre Zeit sich auf eine neue Heizungsform festzulegen. Beschließt die Gemeinschaft auf eine zentrale Versorgung umzustellen, kommen nochmals acht weitere Jahre für die Umsetzung hinzu. Bei dezentralen Lösungen sind es fünf Jahre, auch hier greift die Pflicht zur 65-EE-Anlage. Trifft die WEG keine Entscheidung, ist der Umstieg auf eine zentrale Anlage (Fernwärme oder 65-EE-Anlage) innerhalb von acht Jahren Pflicht.

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Gestiegene Kosten bei Pellets und Co: Härtefallhilfen können noch bis 20. Oktober 2023 beantragt werden!

In Ergänzung zur Gas- und Strompreisbremse können mit der Härtefallhilfe auch Privatpersonen, die mit den erwähnten Energieträgern heizen, eine Unterstützung erhalten, wenn sie mit starken Energiepreisanstiegen im Jahr 2022 konfrontiert waren. Ziel ist die rückwirkende Unterstützung von Haushalten, die im vergangenen Jahr bei nicht leitungsgebundenen Energieträgern mehr als eine Verdopplung der Kosten im Vergleich zu den Referenzpreisen im Jahr 2021 zu tragen hatten. Der Antrag auf die Hilfen muss von demjenigen gestellt werden, der die Feuerstätte im Wohngebäude betreibt. In Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) muss er in den meisten Fällen vom Verwalter gestellt werden. In Mietwohnungen muss der Vermieter den Antrag für seinen Mieter stellen, sofern er der Betreiber der Feuerstätte ist. Befindet sich die Mietwohnung in einer WEG, für die die WEG den Antrag stellt, müssen Vermieter die Vergünstigung an Mieter weitergeben.

Laut Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) wurden bislang mehr als 340.000 Anträge gestellt. Die Antragstellung erfolgt online über die Antragsplattform des jeweiligen Bundeslandes, in dem sich die Feuerstätte befindet.

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