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Rekord-Absatz von Heizsystemen in 2023

Die erste Jahreshälfte war von einer hohen Nachfrage nach Wärmepumpen geprägt, die zweite von verstärktem Bedarf bei der Modernisierung von Öl- und Gasheizungen. Nach Einschätzung des BDH war der Ansturm auf Wärmepumpen unter anderem durch den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine und die Ängste der Verbraucher vor möglichen Gasengpässen zurückzuführen, dann jedoch durch die Debatte um die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) und die Förderunsicherheiten gebremst. Heizungskomponenten wie Heizkörper, Fußbodenheizungen oder Lüftungssysteme profitierten nicht von dem Absatzboom. Als vorrangigen Grund hierfür nennt die BDH den Einbruch im Neubau.

Wärmepumpen haben im Jahr 2023 mit einem Absatz von 356.000 Geräten einen Marktanteil von 27,2 Prozent erreicht. Den höchsten prozentualen Zuwachs verzeichneten Öl-Heizungen mit plus 99 Prozent. Gas-Heizungen lagen mit einem absoluten Stückzahlzuwachs von 192.000 Geräten auf insgesamt 790.500 Geräte vorne. Das entspricht einem prozentualen Zuwachs von 32 Prozent. Der Absatz von Biomasseheizungen ist um 44 Prozent auf 49.500 Wärmeerzeuger zurückgegangen. Sie haben nun einen Marktanteil von 3,8 Prozent.

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Weiteres Ringen um Wachstumschancengesetz

Bundestagsdrucksache 20/10410

Das mit den Stimmen der Ampel-Mehrheit beschlossene Vermittlungsergebnis des Ausschusses sieht unter anderen zwei für die Immobilienbranche wichtige Regelungen im Einkommensteuerrecht vor:

Für Wohngebäude wird zeitlich befristet eine degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) in Höhe von fünf Prozent (vor VA: sechs Prozent) eingeführt (§ 7 Abs. 5a EStG). Sie kann erfolgen, wenn mit der Herstellung nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 begonnen wurde oder die Anschaffung durch einen obligatorischen Vertrag im selben Zeitraum rechtswirksam abgeschlossen wird.

Für die Sonderabschreibung für den Neubau von Mietwohnungen (§ 7b EStG) verlängert sich der Anwendungszeitraum bis 1. Oktober 2029 (bisher: bis 1. Januar 2027). Die Grenzen für die Anschaffungs- und Herstellungskosten werden auf 5.200 Euro (bisher: 4.800 Euro) pro Quadratmeter Wohnfläche angehoben. Die Bemessungsgrundlage wird von bislang 2.500 Euro auf 4.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche erhöht.

Darüber hinaus wird befristet eine degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter eingeführt (§ 7 Abs. 2 Satz 1 EStG). Sie gilt für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31. März 2024 (vor VA: nach dem 30. September 2023) und vor dem 1. Januar 2025 angeschafft oder hergestellt worden sind. Der anzuwendende Prozentsatz beträgt bis zu 20 Prozent und maximal das Zweifache der linearen Abschreibung (vor VA: 25 Prozent, das Zweieinhalbfache). Betriebe, die die Gewinngrenze von 200.000 EUR in dem Jahr, das der Investition vorangeht, nicht überschritten haben, können bis zu 40 Prozent (vor VA: 50 Prozent) der Investitionskosten abschreiben (§ 7g Abs. 5 EStG). Dies gilt für bewegliche Wirtschaftsgüter, die nach 31. Dezember 2023 angeschafft wurden.

Ziel dieser steuerlichen Entlastungen ist, die Liquiditätssituation der Unternehmen zu verbessern und Impulse für mehr Investitionen zu geben. Der Bundesrat hatte den vom Bundestag beschlossenen Gesetzentwurf Ende November blockiert und den Vermittlungsausschuss angerufen (wir haben berichtet). Ob die Ländervertreter in der kommenden Sitzung am 22. März zustimmen werden, gilt noch als unsicher.

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