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Modernisierung

Bislang musste der Mieter nach § 541 b BGB Maßnahmen zur Verbesserung der gemieteten Räume oder sonstiger Teile des Gebäudes, zur Einsparung von Heizenergie oder Wasser oder zur Schaffung von neuem Wohnraum dulden, wenn diese Maßnahmen für ihn nicht eine ungerechtfertigte Härte bedeuteten.

Der neue § 554 BGB erweitert diese Duldungspflicht auch auf Maßnahmen zur Einsparung aller Arten von Energie statt bisher nur Heizenergie. Damit fallen z. B. auch Maßnahmen zur Einsparung von Strom wie etwa drehzahlgeregelte Umweltpumpen, Ventilatoren und Aufzugsmotoren sowie Energiesparlampen darunter. Andererseits ist der Personenkreis, dessen Belange bei der Frage, ob Härtegründe die Duldungspflicht ausschließen deutlich erweitert worden. Neben dem Mieter und seiner Familie sind nunmehr auch die Angehörigen des Haushalts geschützt, dies kann also der Partner sein, der mit dem Mieter in einem auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt lebt oder die Kinder des Lebenspartners.

Die Frist für die Mitteilung Ihrer geplanten Modernisierungsmaßnahmen ist von 2 auf 3 Monate verlängert worden, die Anforderungen an den Inhalt der Modernisierungsmitteilung wurden jedoch abgesenkt. In Zukunft müssen Sie als Vermieter nur noch den voraussichtlichen Umfang und den Beginn sowie die voraussichtliche Dauer der Maßnahme mitteilen.

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