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BMJV will bei Mietpreisbremse formale Erleichterungen für die Länder

Wie » der DDIV berichtete, liegt seit Ende Mai ein Referentenentwurf zur Mietrechtsänderung aus dem Bundesjustizministerium (BMJV) vor. Neben einer Verschärfung der Mietpreisbremse enthält der Entwurf deutliche Vereinfachungen für die dafür notwendigen Rechtsverordnungen, die durch die Bundesländer erlassen werden müssen. Weil mittlerweile sechs von 13 Landesverordnungen zur Mietpreisbremse vor Gericht scheiterten, soll nach Vorstellung von Bundesministerin Katarina Barley künftig die ausführliche Begründung entfallen.

Die Evaluierung der Mietpreisbremse und die sechs vor Gericht gescheiterten Landesverordnungen haben gezeigt, dass es in der Regel mangelhafte Begründungen zur Mietpreisbremse sind, die die Verordnungen der Bundesländer zu Fall bringen. Zuletzt hat im März das Landgericht Stuttgart die Mietpreisbremse für Baden-Württemberg für unwirksam erklärt. Laut Medienberichten will das BMJV deshalb mit dem vorliegenden Entwurf eines „Gesetzes zur Zusammenführung und Verbesserung der Vorschriften über die zulässige Miethöhe bei Wohnraummangel“ die Hürden zur Einführung der Mietpreisbremse für die Bundesländer deutlich herabsetzen. So soll statt einer detaillierten nur noch eine allgemeine Begründung zur Einführung oder Verlängerungen einer Mietpreisbremse notwendig werden. Außerdem soll nach Vorstellung von Bundesministerin Barley die Nachweispflicht entfallen, wie die Länder den Wohnungsmangel bekämpfen wollen.

Dafür sollen Teile von § 556 d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gestrichen werden. Dieser Paragraph ermächtigt die Landesregierungen zur Bestimmung von Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten, für die die Mietpreisbremse gelten soll. Die zu streichende Passage betrifft die Begründung zur dafür notwendigen Rechtsverordnung. Im BGB heißt es bislang: „Eine Rechtsverordnung […] muss begründet werden. Aus der Begründung muss sich ergeben, auf Grund welcher Tatsachen ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Einzelfall vorliegt. Ferner muss sich aus der Begründung ergeben, welche Maßnahmen die Landesregierung in dem […] durch die Rechtsverordnung jeweils bestimmten Gebiet und Zeitraum ergreifen wird, um Abhilfe zu schaffen.“

Sollte sich das BMJV durchsetzen und die oben genannten Inhalte aus § 556 d BGB tatsächlich entfernen, hätte dies zur Folge, dass es zukünftig ausreicht, wenn die Bundesländer allgemeine Gründe wie steigende Mieten oder starken Wohnungsmangel für die Rechtsverordnung anführen. Des Weiteren müssten die Länder keine Gegenmaßnahmen mehr angeben, die sie zur Entspannung des Wohnungsmarktes ergreifen werden.

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Wohnungen statt ungenutzter Dächer

Ob auf Wohnhäusern, Verwaltungsgebäuden oder Supermärkten: Überall schlummern Potenziale zum Ausbau von Dachflächen, um mehr Wohnraum zu schaffen. Wie können wir Dächer effektiv nutzen und welche rechtlichen und finanziellen Voraussetzungen braucht es? Diese und weitere Fragen zum Thema Dachausbau standen im Mittelpunkt einer öffentlichen Anhörung des Bauausschusses im Deutschen Bundestag. Anlass waren Anträge der Bundestagsfraktionen FDP (BT-Drs. 19/6219) und Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drs. 19/6499).

Anliegen der FDP ist es, im Rahmen einer umfassenden Dachoffensive brachliegende Potenziale für mehr Wohnraum zu nutzen. Weiterhin will die FDP mit ihrem Antrag erreichen, dass rechtliche Hindernisse abgebaut werden. Dafür solle die Bundesregierung ein Gesamtpaket Dachausbau vorlegen, in dem die Anpassung von Gesetzen und Verordnungen auf bundesrechtlicher Ebene initiiert und vorangetrieben sowie die Anpassung der Landesbauordnungen und weiterer landesrechtlicher Vorgaben im Rahmen der Bauministerkonferenz forciert werden.

Die Grünen wollen mit ihrem Antrag „Sofortprogramm Bauflächenoffensive“ das Thema Dachgeschoss- und Dachflächenausbau angehen. Im Antrag heißt es, dass die Dachausbaureserve in Deutschland nach einer Studie der Technischen Universität Darmstadt und des Pestelinstituts 580.000 Wohnungen betrage. Mit einem verstärkten Ausbau von Dachgeschossen wolle man gegen die Wohnungsnot in Ballungsräumen vorgehen. Auf dem Land wiederum sollen Anreize zur Neunutzung leerstehender Häuser gesetzt werden. Die Bundesregierung solle entsprechende Förderprogramme auflegen. Zudem sollen Dachflächen noch besser für die Energieerzeugung genutzt werden.

In der Anhörung standen den Abgeordneten des Bauausschusses verschiedene Experten und Sachverständige Rede und Antwort. Sie beleuchteten Potenziale, rechtliche und bauliche Voraussetzungen und Möglichkeiten der Umsetzung. So ging man darauf ein, dass das Potenzial für Dachgeschossausbau und Aufstockung sehr groß sei. Das allein sage aber noch nichts darüber aus, wie und ob dieses Potenzial auch für den Wohnungsbau genutzt werden kann. So solle man die Erwartungen in den Dachausbau als die Lösung für angespannte Wohnungsmärkte nicht überschätzen.

Die Sachverständigen diskutierten über rechtliche Hürden, die für den Ausbau von Dachflächen bestehen. Beispielsweise gehe damit ein erhöhter Abstimmungs- und Planungsaufwand einher. Hier braucht es Erleichterungen im Genehmigungsverfahren. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass Bauvorschriften seitens der Bauämter häufig restriktiv ausgelegt würden. Für den Ausbau von Dächern sowie für Aufstockungen sei es aber richtig, Hürden zu senken. Neben einer politischen Unterstützung auf kommunaler Ebene braucht es auch finanzielle Anreize und entsprechende planungsrechtliche Bedingungen. So berücksichtigten das Bauordnungsrecht und das Bauplanungsrecht nicht hinreichend die Bedingungen von Aufstockungen und Nachverdichtungen.

Hervorgehoben wurden zudem, dass es für die erfolgreiche Umsetzung von Dachausbau- oder Aufstockungsmaßnahmen eine breitere Akzeptanz braucht. Bewohner und Nachbarschaft müssten angemessen eingebunden werden, um solche Baumaßnahmen mitzutragen. Häufig scheitern sie nämlich nicht aus finanziellen Gründen, sondern wegen einer restriktiven Verwaltungspraxis und Widerständen im Umfeld. Fördermaßnahmen seien nur da gefragt, wo sozial gebundener Wohnraum entstehen soll. Wichtiger sei die Schaffung einer Unterstützerstruktur, etwa wenn es um Bestandsschutz, Brandschutz oder um die Befreiung von der Stellplatzverpflichtung gehe.

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