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Zwangsmieterlasse in der Schweiz

Wer in der Schweiz sein Geschäft aufgrund der Corona-Pandemie schließen musste, soll für die Zeit der Zwangsschließung nur 40 Prozent der regulären Miete zahlen, die restlichen 60 Prozent muss der Vermieter tragen. Eine entsprechende Regelung hat nach dem Nationalrat nun der Ständerat mit hauchdünner Mehrheit beschlossen. Sie soll für Gewerbelokale mit Monatsmieten von bis zu 20.000 Franken gelten. Für Vermieter, die durch den Einnahmeausfall in wirtschaftliche Engpässe geraten, soll ein Härtefallfonds eingerichtet werden.

Für Mieten zwischen 15.000 und 20.000 Franken ist eine Opt-out-Klausel vorgesehen: Ist der Mieter oder der Vermieter mit der 40-60-Aufteilung nicht einverstanden, kann eine andere Aufteilung privat ausgehandelt oder in einem Gerichtsverfahren entschieden werden. 

Der Kostenverteiler soll auch für Tätigkeiten gelten, welche der Bund vorübergehend eingeschränkt hat, etwa für Behandlungen durch Physiotherapeuten und Ärzte. In diesem Fall soll eine Mietreduktion für zwei Monate festgesetzt werden.

Der Schweizer Hauseigentümerverband (HEV) kritisierte das Gesetzesvorhaben als willkürlichen, ungerechten Verstoß gegen das Eigentumsrecht sowie die Handels- und Gewerbefreiheit. Der Verband befürchtet zudem neue Rechtsunsicherheit, da unklar sei, wie die schon abgeschlossenen Vereinbarungen der Mietvertragspartner angerechnet werden sollen.

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Neue Mietpreisbremse in Baden-Württemberg

Seit 4. Juni 2020 gilt in 89 Städten und Gemeinden in Baden-Württemberg eine neue Mietpreisbremse. Neuvertragsmieten dürfen dort maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Die im November 2015 erlassene Vorgängerregelung hatte 68 Kommunen erfasst. Sie war vom Landgericht Stuttgart wegen Begründungsmängeln für unwirksam erklärt worden.

Ziel der Mietpreisbremse ist, den Anstieg der Mieten vor allem in Groß- und Universitätsstädten sowie in anderen sehr gefragten Regionen abzumildern. Mieterinnen und Mieter hätten nun auch wieder Rechtssicherheit, so Wohnungsbauministerin Nicole Hoffmeister-Kraut.

Bei der Festlegung des Geltungsbereichs gab es im Vergleich zur alten Verordnung nicht nur eine Ausweitung, sondern auch erhebliche Veränderungen bei den betroffenen Regionen. 31 Städte und Kommunen sind aus dem Geltungsbereich herausgefallen, 52 neu hinzugekommen. In den neuen von der Verordnung erfassten Regionen leben 36 Prozent der Bevölkerung des Landes. Die Gebietskulisse wurde anhand eines Gutachtens ermittelt, in dem die Daten aller 1.101 Gemeinden ausgewertet worden sind.

Die neue Verordnung gilt zunächst bis zum 31. Oktober 2020. Sie schöpft die Restlaufzeit der bundesrechtlichen Ermächtigung aus dem Jahr 2015 aus. Eine Verlängerung der neuen Mietpreisbremse um weitere fünf Jahre ist vorgesehen. Dafür ist ein gesondertes Verordnungsverfahren notwendig.

Bereits Ende April hat die baden-württembergische Landesregierung darüber hinaus die Verlängerung der Verordnung zur Kappungsgrenze um weitere fünf Jahre auf den Weg gebracht. In derselben Gebietskulisse wie die neue Mietpreisbremse sollen von 20 auf 15 Prozent reduzierte Kappungsgrenzen für Mieterhöhungen gelten. Mit diesem Instrument soll der Mietanstieg bei Bestandsmieten gedämpft werden. Außerdem soll die Kündigungssperrfrist bei Mietwohnungen, die in Eigentum umgewandelt werden, um fünf Jahre verlängert werden. Dies soll Mietern längeren Schutz vor Kündigung wegen Eigenbedarf bieten.

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