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Kabinett beschließt weitere Entlastungen

Ein Schwerpunkt des Entlastungspaketes liegt auf Steuerentlastungen und Anpassungen. Der Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2022 beinhaltet neben der Entfristung der sogenannten Homeoffice-Pauschale und der Erhöhung des maximalen Abzugsbetrags auf 1.000 Euro im Jahr auch die Anhebung des jährlichen linearen Afa-Satzes für nach dem 30. Juni 2023 fertiggestellte Wohngebäude von zwei auf drei Prozent. Teil des Gesetzes sind darüber hinaus diverse Vereinfachungen für Betreiber von Photovoltaik-Anlagen.  

Mit einem Inflationsausgleichsgesetz soll die Steuerlast an die Inflation angeglichen werden. Vorgesehen ist unter anderem eine Anhebung des Grundfreibetrags um 285 Euro auf 10.632 Euro, die Verschiebung der Tarifeckwerte, sowie die schrittweise Anhebung von Kindergeld und Kinderfreibetrag bis 2024.

Mit dem Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz wird der Umsatzsteuersatz auf Gaslieferungen temporär vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 von 19 auf 7 Prozent reduziert. Dadurch soll die Belastung durch die Gasumlage abgefedert werden. Da die Bundesregierung aktuell noch Einzelfragen prüft, ist deren Fälligkeit per Verordnung vom 16. September 2022 auf einen Zeitpunkt nicht vor dem 31. Oktober 2022 verschoben.

Da diese nur bei der Lieferung über das Erdgasnetz erhoben wird, unterliegen Lieferungen über andere Vertriebswege wie etwa Tankwagen oder Kartuschen weiter der Umsatzsteuerpflicht. Die Steuermindereinnahmen belaufen sich für diesen Zeitraum auf circa 11,3 Milliarden Euro. Die Bundesregierung hat die wichtigsten Fragen und Antworten zur Steuersenkung auf ihrer Internetseite zusammengestellt.

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Solaranlagen: Steuererleichterungen voraussichtlich ab Januar 2023

Die entsprechenden Änderungen im Einkommensteuergesetz (§ 3 Nr. 14a) und im Umsatzsteuergesetz (§ 12 Abs. 3) hat das Kabinett mit dem Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 am 14. September beschlossen.

Die geplante Ertragssteuerbefreiung soll für PV-Anlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kW auf Einfamilienhäuser und Gewerbeimmobilien sowie bis zu 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei weiteren überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden wie etwa Mehrfamilienhäusern gelten. Für die letztgenannte Gebäudekategorie darf die Leistung der gesamten Anlage oder die Summe der Leistungen mehrerer Anlagen 100 kW nicht überschreiten. Werden im Betrieb einer steuerbegünstigten Anlage nur steuerfreie Einnahmen erzielt, ist künftig auch keine Gewinnermittlung mehr erforderlich.

Auf die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie die Installation einer Photovoltaikanlage einschließlich der für den Betrieb wesentlichen Komponenten und Speicher soll künftig keine Mehrwertsteuer mehr erhoben werden. Damit verringert sich der bürokratische Aufwand für die Betreiber deutlich: Sie müssen künftig nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, um sich die Vorsteuer erstatten lassen zu können. Voraussetzung für die Anwendung des Nullsteuersatzes ist, dass die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt.

Neben diesen beiden zentralen Steuervergünstigungen und Bürokratieerleichterungen beinhaltet der Gesetzentwurf auch eine Ergänzung des Steuerberatungsgesetzes (§4 Nr. 11 Satz 1 Buchstabe b): Lohnsteuerhilfevereine sollen zukünftig auch befugt sein, ihren Mitgliedern Hilfe bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern zu leisten, wenn diese eine Photovoltaikanlage mit einer installierten Leistung von bis zu 30 kW (peak) betreiben. Wann das Jahressteuergesetz im Bundestag und Bundesrat verabschiedet wird, steht noch nicht fest.

Der VDIV Deutschland setzt sich seit Monaten nachdrücklich für Steuererleichterungen und Bürokratieabbau ein. „Das Jahressteuergesetz ist ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung“, begrüßt Verbandsgeschäftsführer des VDIV, Martin Kaßler, den Gesetzentwurf. „Doch das allein reicht nicht aus, um die Installation und den Betrieb von PV-Anlagen in Wohnungseigentümergemeinschaften im ausreichenden Maß zu fördern.“

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