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Grunderwerbsteuer: Vorbereitungen für Reform

Im Gespräch ist danach die Einführung eines ermäßigten Satzes, den die Bundesländer künftig auf bis zu null absenken könnten. Die käme einem Freibetrag auf einen Teil des Kaufpreises oder sogar die vollständige Summe gleich. Die Länder sollen durch den zweiten Steuersatz mehr Freiheit bei der Ausgestaltung der Besteuerung erhalten, um besser auf regional unterschiedliche Entwicklungen am Wohnungsmarkt reagieren zu können.

Sie könnten dann selbst entscheiden, ob der reduzierte Steuersatz beispielsweise nur für den Ersterwerb von Wohneigentum oder auch für den Folgeerwerb gelten soll. Zu klären wäre auch, ob der reduzierte Steuersatz ausschließlich für private Käufer auch für soziale oder genossenschaftliche Bauvorhaben gelten soll. Laut Bundesfinanzminister Lindner steht die Beratung über die Reform noch am Anfang, das genaue Modell ist noch nicht klar.

Überlegungen zur Grunderwerbsteuer gibt es auch bei der Union: Sie will den Ersterwerb von selbstgenutztem Wohneigentum mit einem einen Freibetrag bei der Grunderwerbsteuer von 250.000 EUR pro Erwachsenen und 150.000 EUR pro Kind unterstützen. Die Bundesregierung solle im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel den Ländern diese Möglichkeit einräumen, so eine Antrag der CDU/CSU-Bundestagsfraktion (Bundestagsdrucksache 20/155). Darin fordern die Abgeordneten außerdem, die Bereitstellung des Baukindergeldes für bereits genehmigte Bauvorhaben sicherzustellen, eine auf vier Jahre befristete fünfprozentige Sonderabschreibung für energieeffiziente Wohngebäude ab Standard EH55 einzuführen, das KfW-Wohneigentumsprogramm auszuweiten und staatlich abgesicherte Mietkaufmodelle zu entwickeln. Der Antrag mit dem Titel „Den Traum von den eigenen vier Wänden ermöglichen“ wurde nach einer ersten Beratung im Bundestag am 20. Mai zur weiteren Behandlung an die Ausschüsse überwiesen.

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Smart Meter Rollout läuft nach langer Pause wieder an

Mit der Rücknahme der sogenannten Marktverfügbarkeitserklärung ist das BSI der für den 25. Mai anberaumten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zuvorgekommen. Das Gerichtsverfahren ist damit formal beendet. Die Behörde hat zusammen mit der Rücknahme der Markterklärung eine Allgemeinverfügung zur Feststellung nach § 19 Abs. 6 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) veröffentlicht. Darin wird festgestellt, dass auf Basis der nun zurückgenommenen Allgemeinverfügung eingebaute intelligente Messsysteme nicht mit unverhältnismäßigen Gefahren verbunden sind, weiter genutzt und auch weiter eingebaut werden dürfen. Damit ist für die betroffenen Messstellenbetreiber Rechtssicherheit geschaffen.  Der Rolloutläuft somit wieder an. Das BSI hat eine neue rechtssichere Allgemeinverfügung angekündigt.

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