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FDP mit eigenen Ideen zur Erstellung von Mietspiegeln

Die Freien Demokraten schlagen Verbesserungen beim Mietspiegel vor und halten die Verlängerung des Betrachtungszeitraums von vier auf sechs Jahre nicht für zielführend. Der Bundestag hatte darüber in 1. Lesung bereits beraten (» der VDIV berichtete) und der Bundesrat keine Einwände geäußert. Die Liberalen setzen sich mit einem eigenen Antrag (» BT-Drs. 19/15264) für einen jahresaktuellen Mietspiegel ein.

Funktion des Mietspiegels verbessern

Sie vertreten die Ansicht, dass Mietspiegel die Funktion eines Gradmessers für individualvertraglich vereinbarte Miethöhen haben. Dadurch sei es möglich, diese mit den tatsächlich gezahlten Mieten in einer Region zu vergleichen. Ein guter Mietspiegel werde dadurch der beste Schutz vor überzogenen Forderungen der Vermieter und Garant für einen fairen Mietwohnungsmarkt, so die Liberalen.

Damit sie diese Aufgabe besser als bisher erfüllen können, wird vorgeschlagen, bei der Erhebung der Daten nicht wie bislang auf freiwillige Teilnahme zufällig ausgewählter Bürger zu setzen. Um die Datenerhebung zu optimieren und dabei einen validen Mietspiegel kostengünstig für alle Gemeinden zu ermöglichen, sollten die Vermieter zur Mietpreisauskunft verpflichtet werden ‒ vorausgesetzt eine Gemeinde hat sich für die Erstellung eines Mietspiegels entschieden.

Veränderungen mit Steuererklärung verbinden

Als Prozedere wird vorgeschlagen, Meldungen über Neuvermietungen oder Änderungen der Bestandsmiete mit der jährlichen Steuererklärung zu verbinden. Da Vermieter ohnehin ihre Einkünfte aus der Vermietung angeben müssen, wäre das nach Ansicht der FDP-Fraktion mit wenig Aufwand verbunden. In diesem Rahmen könnten dann zusätzlich die wesentlichen Merkmale der Wohnung wie Größe und Baujahr mitgeteilt werden. Für Untervermietungen und Werkswohnungen sehen sie keine Auskunftspflicht vor.

Das lokale Finanzamt würde anschließend die Daten anonymisiert jeweils für das letzte Kalenderjahr an die Gemeinde weitergeben. Um sicherzustellen, dass die Anonymisierung nicht ins Leere läuft, würden Vermietungen in Häusern, die in einem Radius von 100 Metern keine Nachbarbebauung haben und in denen maximal drei Wohnungen vermietet sind, nicht vom Finanzamt an die Gemeinde weitergemeldet. Auf Grundlage der so gewonnenen Erkenntnisse ließe sich nach Ansicht der FDP-Bundestagsfraktion ohne großen Aufwand ein tabellarischer Mietspiegel erstellen. Die Unterscheidung zwischen einfachen und qualifizierten Versionen könnte damit entfallen, da diese Art von Übersicht genauere Aussagen über die Mietpreise liefert als die bisherigen. Zugleich gebe es keine Gründe mehr für gerichtliche Streitigkeiten über die Aussagekraft des Mietspiegels, meinen die Liberalen.

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Forderung nach robuster Mietpreisbremse

Die Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen fordert in einem Antrag (» BT-Drs. 19/15122), eine robuste Mietpreisbremse einzuführen. Sie begründen die Notwendigkeit damit, dass trotz mietrechtlicher Änderungen die Wohnkosten in Deutschland weiter steigen. Die Abgeordneten berufen sich auf eine Untersuchung des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung, wonach die Mieten inserierter Wohnungen deutschlandweit 2019 im Vergleich zu 2018 um durchschnittlich 4,4 Prozent gestiegen sind.

Ausnahmen abschaffen

Konkret vorgeschlagen wird, die zulässige Miethöhe bei Vertragsbeginn in Gebieten mit Wohnraummangel von derzeit zehn Prozent auf fünf Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete abzusenken. Vorgesehen ist außerdem die Abschaffung von Ausnahmen für Wohnungen, deren monatliches Entgelt bereits mehr als fünf Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, und für „umfassend modernisierte” Einheiten. Gleichzeitig soll die Mietpreisbremse als dauerhaftes Instrument in das Mietrecht integriert und die mögliche Geltungsdauer vor Ort auf mindestens zehn Jahre sowie auf befristet vermietete und möblierte Wohnungen ausgeweitet werden. Ein Verstoß gegen die Regelungen ist dann als Ordnungswidrigkeit zu werten und mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Mieter erhielten in diesem Fall die zu viel gezahlten Beträge zurück. Im Antragstext ist zudem gefordert, die Rügepflicht der Mieter bei unzulässig hohem Mietzins zu streichen. Stattdessen sollen Vermieter die seit 1. Januar 2019 geltende gesetzliche Auskunftspflicht über die Grundlagen und Zulässigkeit der vereinbarten Miete bei Vertragsabschluss belegen.

Paragraf 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes anpassen

Ferner will Bündnis 90/Die Grünen den Paragraf 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes praxistauglich ausgestalten, indem auf das Tatbestandsmerkmal des „Ausnutzens” einer Mangellage verzichtet wird. Vielmehr seien Mietentgelte schon unangemessen hoch, wenn die ortsübliche Miete um mehr als 15 Prozent übertroffen sei ‒ vorausgesetzt vergleichbarer Wohnraum ist knapp. Der Freistaat Bayern hatte Ende Oktober 2019 einen Antrag in den Bundesrat eingebracht (» der VDIV berichtete), der die bisherige Grenze von 20 Prozent nicht in Frage stellt, aber den in Paragraf 5 enthaltenen Ordnungswidrigkeitstatbestand zugunsten der Mieter geändert wissen will. Gefordert wird bei Zuwiderhandlung eine Verdopplung des bisherigen Bußgeldrahmens auf dann 100.000 Euro. Er wurde am 29. November 2019 vom Bundesrat beschlossen (» der VDIV berichtete).

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