Forderung nach robuster Mietpreisbremse

Die Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen fordert in einem Antrag (» BT-Drs. 19/15122), eine robuste Mietpreisbremse einzuführen. Sie begründen die Notwendigkeit damit, dass trotz mietrechtlicher Änderungen die Wohnkosten in Deutschland weiter steigen. Die Abgeordneten berufen sich auf eine Untersuchung des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung, wonach die Mieten inserierter Wohnungen deutschlandweit 2019 im Vergleich zu 2018 um durchschnittlich 4,4 Prozent gestiegen sind.

Ausnahmen abschaffen

Konkret vorgeschlagen wird, die zulässige Miethöhe bei Vertragsbeginn in Gebieten mit Wohnraummangel von derzeit zehn Prozent auf fünf Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete abzusenken. Vorgesehen ist außerdem die Abschaffung von Ausnahmen für Wohnungen, deren monatliches Entgelt bereits mehr als fünf Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, und für „umfassend modernisierte” Einheiten. Gleichzeitig soll die Mietpreisbremse als dauerhaftes Instrument in das Mietrecht integriert und die mögliche Geltungsdauer vor Ort auf mindestens zehn Jahre sowie auf befristet vermietete und möblierte Wohnungen ausgeweitet werden. Ein Verstoß gegen die Regelungen ist dann als Ordnungswidrigkeit zu werten und mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Mieter erhielten in diesem Fall die zu viel gezahlten Beträge zurück. Im Antragstext ist zudem gefordert, die Rügepflicht der Mieter bei unzulässig hohem Mietzins zu streichen. Stattdessen sollen Vermieter die seit 1. Januar 2019 geltende gesetzliche Auskunftspflicht über die Grundlagen und Zulässigkeit der vereinbarten Miete bei Vertragsabschluss belegen.

Paragraf 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes anpassen

Ferner will Bündnis 90/Die Grünen den Paragraf 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes praxistauglich ausgestalten, indem auf das Tatbestandsmerkmal des „Ausnutzens” einer Mangellage verzichtet wird. Vielmehr seien Mietentgelte schon unangemessen hoch, wenn die ortsübliche Miete um mehr als 15 Prozent übertroffen sei ‒ vorausgesetzt vergleichbarer Wohnraum ist knapp. Der Freistaat Bayern hatte Ende Oktober 2019 einen Antrag in den Bundesrat eingebracht (» der VDIV berichtete), der die bisherige Grenze von 20 Prozent nicht in Frage stellt, aber den in Paragraf 5 enthaltenen Ordnungswidrigkeitstatbestand zugunsten der Mieter geändert wissen will. Gefordert wird bei Zuwiderhandlung eine Verdopplung des bisherigen Bußgeldrahmens auf dann 100.000 Euro. Er wurde am 29. November 2019 vom Bundesrat beschlossen (» der VDIV berichtete).

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