Steuerliche Förderung für energetische Maßnahmen teils höher als Direktförderung

Die “Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c Einkommensteuergesetz (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV)” beschreibt, welche Mindestanforderungen erfüllt werden müssen, um die steuerliche Förderung für energetische Einzelmaßnahmen nutzen zu können. Das zuständige Bundesfinanzministerium hatte die nun in Kraft getretene Überarbeitung der Verordnung in Angriff genommen, nachdem das Bundeswirtschaftsministerium für die Zuschussförderung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) – die Bundesförderung effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen – im August 2022 zahlreiche Änderungen verfügt hatte. Diese sollten durch die steuerliche Förderung nachvollzogen werden. Entsprechend gibt es nun keinen Steuerbonus mehr für gasbetriebene Wärmepumpen, Gasbrennwerttechnik und Gas-Hybridheizungen. Auch die Anforderungen an Biomasseheizungen wurden an die Voraussetzungen der BEG (Bundesförderung für effiziente Gebäude) angepasst.

Allerdings: Der Steuerbonus beträgt nach wie vor für alle Maßnahmen, für die er laut Verordnung gewährt wird, 20 Prozent der förderfähigen Kosten. Damit gibt es nun Abweichungen von den aktuellen BAFA-Fördersätzen, sowohl nach oben als auch nach unten. Bauherren sollten genau hinschauen, welcher Förderweg für sie lukrativer ist: Für die Dachdämmung gibt es beispielsweise beim BAFA einen Zuschuss in Höhe von 15 Prozent, beim Finanzamt in Höhe von 20 Prozent. Auch für Biomasseheizungen ist der Steuerbonus günstiger. Beim BAFA gibt es für sie nur noch 10 Prozent. Außerdem ist dort die Kombination einer Biomasseanlage mit einer Solarthermieanlage oder einer Wärmepumpe Pflicht. Diese Auflage gibt es beim Finanzamt nicht. Umgekehrt bezuschusst das BAFA den Austausch einer funktionsfähigen Ölheizung durch eine Erdwärmepumpe mit 40 Prozent. Der Steuerbonus beträgt mit 20 Prozent nur die Hälfte. 

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