Neue Heizungsförderung unter Vorbehalt

Der Richtlinienentwurf aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) wurde wochenlang zwischen den Fraktionen diskutiert und mehrfach verändert (wir haben berichtet ).

Nun steht die neue Systematik für die Förderung der Heizungserneuerung durch gestaffelte Zuschüsse fest:

  • Förderfähig sind: Solarthermieanlage, Biomasseheizung, Wärmepumpe, Brennstoffzellenheizung, wasserstofffähige Heizung (Investitionsmehrkosten), innovative Heizungstechnik, Errichtung / Umbau / Erweiterung Gebäudenetz, Anschluss an ein Gebäudenetz, Anschluss an ein Wärmenetz.
  • Für alle förderfähigen Wärmeerzeuger soll es künftig eine einheitliche Grundförderung in Höhe von 30 Prozent geben.
  • Für elektrische Wärmepumpen, die als Energiequelle das Erdreich, Grundwasser oder Abwasser nutzen oder mit einem natürlichen Kältemittel arbeiten, wird zusätzlich ein Effizienz-Bonus in Höhe von 5 Prozent gewährt.
  • Eigentümer von Biomasseheizungen, die maximal 2,5 Milligramm Feinstaub pro Kubikmeter ausstoßen, werden mit einem pauschalen Emissionsminderungs-Zuschlag von 2.500 Euro belohnt.
  • Wer seine funktionsfähige fossile Heizung in 2024 oder 2025 erneuern, erhält einen 25-prozentigen Klimageschwindigkeits-Bonus. Er ist degressiv angelegt und reduziert sich in 2026 und 2027 um jeweils fünf, in den Folgejahren um drei Prozentpunkte. Für den Einbau einer Biomasseanlage wird dieser Bonus nur gewährt, wenn sie mit einer Wärmepumpe, einer Solarthermie- oder einer PV-Anlage gekoppelt ist, die bilanziell die Trinkwassererwärmung übernimmt.
  • Ein Einkommens-Bonus von 30 Prozent ist selbstnutzenden Eigentümern mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von bis zu 40.000 Euro vorbehalten.
  • Grundförderung und Boni können kumuliert werden, sind aber auf 55 Prozent gedeckelt. Für Selbstnutzer gilt eine Obergrenze von 70 Prozent.
  • Maximal förderfähig sind Investitionen in Höhe von 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste und jeweils 8.000 Euro für jede weitere Wohneinheit. Betrifft eine Maßnahme nicht alle Wohneinheiten – etwa beim Tausch einzelner Gasetagenheizungen – gilt ein anteiliger Höchstbetrag.

Damit nicht nur Heizungen getauscht, sondern der Energieverbrauch in den Gebäuden reduziert wird, sollen auch weitere Einzelmaßnahmen wie die Fassadendämmung, der Fenstertausch oder der Einbau von Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung zeitlich befristet stärker gefördert werden. Eigentümer können in 2024 und 2025 einen Konjunktur-Booster in Höhe von 10 Prozentpunkten erhalten. Die Förderung für Einzelmaßnahmen und Anlagentechnik erhöht sich damit vorübergehend auf 25 Prozent. Wird die jeweilige Maßnahme in einem individuellen Sanierungsfahrplan vorgeschlagen, ist ein iSFP-Bonus in Höhe von 5 Prozent möglich. Der Staat unterstützt Einzelmaßnahmen mit einem Investitionsvolumen von bis zu 30.000 Euro. Diese Höchstgrenze erhöht sich auf 60.000 Euro, wenn ein iSFP-Bonus gewährt wird. Der Bewilligungszeitraum verlängert sich von bislang 24 auf künftig 36 Monate.

Maßnahmen zur Optimierung der Heizungsanlage werden künftig in zwei Formen gefördert:

  • Für Effizienzmaßnahmen wie den hydraulischen Abgleich gibt es analog zu den übrigen Einzelmaßnahmen die bisherige Förderung in Höhe von 15 Prozent plus den befristeten 10-prozentigen Konjunktur-Booster und ggfs. einen 5-prozentigen iSFP-Bonus, allerdings nur in Wohngebäuden mit maximal fünf Wohneinheiten bzw. Nichtwohngebäuden mit höchstens 1.000 Quadratmetern geheizter Fläche.
  • Neu eingeführt wird die Förderung von Emissionsminderungsmaßnahmen bei Biomasseheizungen mit einer Nennwärmeleistung von mindestens 4 Kilowatt in Höhe von 50 Prozent.

Die energetische und akustische Fachplanung und die Baubegleitung werden mit 50 Prozent bezuschusst. Für Ein- und Zweifamilienhäuser gilt ein Deckel von 5.000 Euro. In Mehrfamilienhäusern sind 2.000 Euro je Wohneinheit, maximal jedoch 20.000 Euro förderfähig.

Im Laufe des Jahres 2024 soll ein neues KfW-Programm mit einem Ergänzungskredit für selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von bis zu 90.000 Euro starten. Sie können mit einem Kreditvolumen in Höhe von bis zu 120.000 Euro Kosten für die Heizungserneuerung und weitere Effizienzmaßnahmen finanzieren, wenn diese über die Zuschussförderung hinausgehen.

Auch die Zuständigkeiten werden neu verteilt: Die Kredit-Anstalt für Wiederaufbau (KfW) ist künftig für alle Heizungszuschüsse zuständig, mit Ausnahme von Errichtung, Umbau oder Erweiterung eines Gebäudenetzes. Dieser Part bleibt beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa), die übrigen Einzelmaßnahmen sowie Heizungsoptimierung und Emissionsminderung und Fachplanung ebenfalls.

Und schließlich ändert sich das Antragsverfahren: Förderanträge können künftig erst gestellt werden, wenn ein Unternehmen mit der Umsetzung beauftragt ist. Dabei muss eine auflösende oder aufschiebende Bedingung der Förderzusage vereinbart sein. Außerdem muss sichergestellt sein, dass die Maßnahme innerhalb des Bewilligungszeitraums umgesetzt wird. Für die Heizungserneuerung gilt eine Übergangsregelung: Wer mit der Maßnahme zwischen der Veröffentlichung der Förderrichtlinie und dem 31. August 2024 beginnt, kann den Förderantrag bis zum 30. November 2024 einreichen.

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