Kosten für Kabelanbieter bald nicht mehr umlagefähig?

Die Vorgaben des EU-Kodex für die elektronische Kommunikation müssen bis Ende 2020 in nationales Recht umgesetzt werden. Jüngst haben deshalb das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) und das Bundesverkehrsministerium (BMVI) gemeinsame Eckpunkte zur Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG-Novelle 2019) vorgestellt. Das Eckpunktepapier stellt unter Punkt V. Verbraucherschutz die Umlagefähigkeit der Kabelentgelte auf die Mietnebenkosten infrage.

Präsentiert haben BMWi und BMVI das Eckpunktepapier zur TKG-Novelle Ende Februar 2019. Unter anderem geht es darin um die Umlage der laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandanschlüsse auf die Mietnebenkosten. Aus Sicht der Monopolkommission schränke die Möglichkeit der Umlage die Wahlfreiheit der Verbraucher ein. Zudem würden Nachteile für den Wettbewerb entstehen. Deshalb wollen BMWi und BMVI die Umlagefähigkeit der Kabelentgelte abschaffen. Im Eckpunktepapier heißt es: Das „BMWi ist daher seit längerem mit dem fachlich zuständigen BMI im Gespräch über eine mögliche Streichung des § 2 Nr. 15b Betriebskostenverordnung [BetrKV] im Zuge der Gesetzesnovelle.”

Die Folgen einer Streichung des § 2 Nr. 15 b BetrKV sind unter anderem, dass Vermieter die Kosten für die Grundversorgung mit einem Breitbandanschluss nicht mehr auf ihre Mieter umlegen können. Bestehende Rahmenverträge zwischen Netzbetreiber und Vermieter laufen allerdings bis zum Ende der Vertragslaufzeit weiter. Außerdem wird das sogenannte Sammelinkasso durch das Einzelinkasso abgelöst. Es besteht die Gefahr, dass Transferleistungsempfänger ohne entsprechende Versorgung sein werden, da das im Rahmen des Einzelinkassos vom Netzbetreiber kalkulierte Entgelt deren finanzielle Leistungsfähigkeit übersteigen könnte.

Sollte die gesamte Nummer 15b gestrichen werden, wäre nicht nur die Umlagefähigkeit der laufenden monatlichen Kabelentgelte passé, sondern auch die der Betriebskosten für das Breitbandnetz, wozu Strom, Wartung und ähnliches gehören. Denn laut § 2 Nr. 15b BetrKV gehören zu den umlagefähigen Kosten jene des „Betriebs der mit einem Breitbandnetz verbundenen privaten Verteilanlage; […] die Kosten entsprechend Buchstabe a, ferner die laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandanschlüsse”. Die unter Buchstabe a genannten Kosten sind die „des Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung”.

Das vorliegende Eckpunktepapier stelle nach Aussage von BMWi und BMVI erste Vorschläge zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes dar und sei nicht als abschließend zu verstehen. Es handele sich um erste Schwerpunktthemen. Ein Referentenentwurf zur TKG-Novelle wird voraussichtlich im Herbst 2019 vorliegen. Bis dahin wird es sicherlich noch viel Redebedarf geben. Auch eine Beteiligung des fachlich zuständigen Bundesbauministeriums steht noch aus. Der DDIV ist derzeit dabei, zusammen mit weiteren Verbänden eine Stellungnahme zu erarbeiten.

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