Grundsteuer: Baden-Württemberg legt als erstes eigenes Gesetz vor

Als erstes Bundesland hat Baden-Württemberg am 4. November ein eigenes Gesetz zur Grundsteuer verabschiedet. Es löst die bisherige Einheitsbewertung ab und legt der Grundsteuererhebung ab dem Jahr 2025 ein modifiziertes Bodenwertmodell zugrunde. Diese Bewertung basiert im Wesentlichen auf zwei Kriterien, der Grundstücksfläche und dem Bodenrichtwert. Mit dem im Juli als Entwurf vorgelegten Gesetz zielt die Landesregierung darauf ab, das Wohnen zwar nicht zu verteuern, Brachflächen in Wohngebieten aber höher zu besteuern.

Auf die Bebauung eines Grundstücks kommt es für die Bewertung nach dem Baden-Württemberger Modell nicht an (» der VDIV berichtete). Für überwiegend zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke wird das Bewertungsergebnis einer reinen Bodenwertsteuer durch einen Abschlag in Höhe von 30 Prozent „modifiziert“. Das Ergebnis ist der Grundsteuerwert, der den im Jahr 2018 für verfassungswidrig erklärten Einheitswert künftig ersetzt. Kritik kommt nun u. a. vom Bund der Steuerzahler: Das Bewertungsmodell verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz und sei insofern verfassungsrechtlich bedenklich.

Das Ende 2019 vom Bund verabschiedete Grundsteuer-Gesetz bezieht in die Neubewertung von Grundstücken neben Fläche und Bodenrichtwert auch die Immobilienart, Nettokaltmiete, Gebäudefläche und das Gebäudealter mit ein. Die Bundesländer haben die Wahl, dieses Modell ab 2025 zu übernehmen, oder mit einem eigenen Gesetz von der Öffnungsklausel Gebrauch zu machen. Neben Baden-Württemberg werden auch Hamburg, Hessen und Sachsen diesen Weg gehen.


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