EU-Richtlinie verpflichtet Unternehmen zu umfangreichen Nachhaltigkeitsberichten

Mit der CSRD werden deutlich höhere Anforderungen an Umfang und Art der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen gestellt als in der Non-Financial Reporting Directive (NFRD, 2014/95/EU) . Von der Berichtspflicht entsprechend der CSRD sind alle an einem EU-regulierten Markt notierten Unternehmen erfasst, mit Ausnahme von Kleinstunternehmen. Darüber hinaus sind alle nicht kapitalmarkt-orientierten Betriebe betroffen, wenn sie zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen:

  • Die Bilanzsumme übersteigt 20 Millionen Euro.
  • Die Nettoumsatzerlöse liegen über 40 Millionen Euro.
  • Das Unternehmen hat mehr als 250 Beschäftigte.

Die Richtlinie fordert Nachhaltigkeitsinformationen künftig ausschließlich im Lagebericht. Er basiert auf einem umfassenden ESG-Ansatz und muss unter anderem Angaben zu Nachhaltigkeitszielen, den wichtigsten nachteiligen Wirkungen des Unternehmens und noch nicht bilanzierten immateriellen Ressourcen enthalten.

Unternehmen, die bereits der Non-Financial Reporting Directive unterliegen, müssen erstmals im Jahr 2025 einen Nachhaltigkeitsbericht für das Geschäftsjahr 2024 vorlegen. Nicht Kapitalmarkt-orientierte Unternehmen, die zwei der oben genannten Kriterien erfüllen, müssen erstmals im Jahr 2026 für das Geschäftsjahr 2025 berichten und kapitalmarkt-orientierte KMU erstmals in 2027 für das Geschäftsjahr 2026.

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