Erste Schritte für den Zensus 2021

Die Statistischen Landesämter haben im Januar und Februar damit begonnen, Immobilienverwaltungen anzuschreiben und Daten über Anzahl und Ort der verwalteten Einheiten abzufragen. Die Grundlage für die Kommunikation mit Eigentümern ist das Zensusgesetz, das allerdings noch immer nicht im Parlament beraten wurde.

Was wird abgefragt?

Im Rahmen des Zensus 2021 werden neben Angaben zur Bevölkerung auch der Gebäude- und Wohnungsbestand sowie die Wohnsituation der Haushalte ermittelt. Dies erfolgt durch eine flächendeckende Befragung von Eigentümern und Verwaltungen von Gebäuden sowie Wohnungen. Die abgefragten Gebäudemerkmale dürften sich zumindest im Referentenentwurf an dem von der EU vorgegebenen Grundkatalog orientieren. Hierzu zählen die des Gebäudes, Eigentumsverhältnisse, Gebäudetyp, Baujahr, Anzahl der Wohnungen und Heizungsart. Zusätzlich werden noch sogenannte Wohnungsmerkmale abgefragt: Art der Nutzung, Wohnfläche, Anzahl der Räume, Namen von bis zu zwei Bewohnern und die Zahl der Bewohner. Inwieweit zusätzliche Merkmale im Laufe des parlamentarischen Verfahrens hinzugefügt werden, bleibt abzuwarten.

Ablauf der Gebäude- und Wohnungszählung

  1. Anfang 2019: Abfrage erster Auskünfte zu Vorbereitungszwecken
  2. Sommer 2019: Anfertigung und Lieferung einer Bestandsliste mit allen Anschriften von verwaltetem Wohnraum sowie im Zweifelsfall einer Eigentümerliste
  3. Ende 2020: Abfrage der aktualisierten Bestands- und Eigentümerlisten
  4. Mai 2021: Übermittlung aller Daten für die verwalteten Gebäude und Wohnungen zum Zensusstichtag

Zensusgesetz noch nicht verabschiedet

Das Statistische Bundesamt hat auf seiner Website (www.Zensus2021.de) bereits Datenschutzhinweise veröffentlicht, die allerdings frühestens im Jahr 2020 Anwendung finden. Die Hinweise sind eine reine Vorabinformation für Vermieter, da sich die Textvorschläge auf das noch nicht gültige Zensusdurchführungsgesetz beziehen. Dieses für die eigentliche Zählung und für Immobilienverwaltungen maßgebliche Gesetz wurde noch nicht im Kabinett verabschiedet und hat das parlamentarische Verfahren noch nicht durchlaufen. Daraus folgt auch, dass eine Kommunikation mit den Eigentümern über eine Weitergabe von Daten und Eigentümerlisten noch nicht rechtskonform vorgenommen werden kann.

Der DDIV ist bereits seit mehreren Jahren in enger Abstimmung mit dem Bundesministerium des Innern sowie dem Statistischen Bundesamt und wird den Mitgliedsunternehmen seiner Landesverbände nach Verabschiedung des Zensusgesetzes im Deutschen Bundestag Informationen zur Verfügung stellen.

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