BGH: Makler müssen EnEV-Angaben machen

Seit 2014 müssen Verkaufsanzeigen für Immobilien Angaben zum Energieverbrauch enthalten – sofern ein gültiger Energieausweis vorliegt. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied nun, auch Makler müssen in Immobilienanzeigen entsprechende Angaben zum Energieausweis und Verbrauch machen, sonst handeln sie wettbewerbswidrig.

Bisher war umstritten, ob die Vorschrift aus der EnEV auch für Makler gilt, da sie nicht explizit benannt werden. Nach Auffassung der Richter des BGH handeln Makler jedoch wettbewerbswidrig, wenn sie Verbrauchern wesentliche Informationen zum Baujahr, der Energieeffizienzklasse oder der verwendeten Energieträger für die Heizung vorenthalten. Der Entscheidung des BGH gingen zahlreiche Urteile von Land- und Oberlandesgerichten voraus, die jedoch kein einheitliches Bild zeichneten.

Der Fall

Die Deutsche Umwelthilfe e. V. klagte in drei Verfahren gegen Zeitungsanzeigen von Immobilienmaklern. Die Anzeigen enthielten keine Angaben zur Art des Energieausweises und seien daher unzulässig. Die Klägerin sah darin einen Verstoß gegen § 16a der Energieeinsparverordnung (EnEV) und verlangte von den Beklagten, diese Form von Immobilienanzeigen zu unterlassen.

Das Urteil

Der BGH kam zu dem Schluss, dass Immobilienmakler nicht die Adressaten der in der EnEV formulierten Informationspflicht sind. Die Vorschrift verpflichte demnach Verkäufer und Vermieter, Angaben über den Energieverbrauch in einer Immobilienanzeige transparent darzustellen. Dennoch greift nach Ansicht des Gerichts der Aspekt der Irreführung von Verbrauchern, da wesentliche Informationen über die Immobilie vorenthalten werden. Aus Artikel 12 der Richtlinie 2010/31/EU folge demnach die Verpflichtung des Maklers, notwendigen Angaben zum Energieverbrauch in eine Anzeige aufzunehmen.

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