Anhebung des Kapitalpuffers für Wohnimmobilienkredite sowie Einführung eines sektoralen Systemrisikopuffers

Mit dem sektoralen Systemrisikopuffer sollen die Banken zwei Prozent der Wohnimmobilienfinanzierung aus ihrem Eigenkapital zurücklegen. Momentan liegt diese Quote bei 0 Prozent. Dies hat zur Folge, dass Wohnimmobilienfinanzierungen zusätzlich zu den ohnehin steigenden Zinsen tendenziell teurer werden. Mit der gleichzeitigen Anhebung des antizyklischen Kapitalpuffers von 0 auf 0,75 Prozent werden sich Wohnimmobilienfinanzierungen sowohl im privaten als auch im gewerblichen Bereich insgesamt verteuern.

Ziel dieser Präventivmaßnahmen soll es sein, die Finanzstabilität des deutschen Bankensystems sicherzustellen. Die Kreditinstitute müssen die zusätzlichen Kapitalanforderungen nach einer Übergangsfrist ab Februar 2023 vollständig erfüllen.

Die immobilienwirtschaftlichen Verbände sehen diese Maßnahmen insbesondere für den Wohnungsneubau kritisch und halten diese insbesondere nicht für zielführend. Dementsprechend hat die Bundesarbeitsgemeinschaft der Immobilienwirtschaft Deutschland (BID), deren Mitglied der VDIV Deutschland ist, auf die negativen Auswirkungen in einem gemeinsamen Schreiben an das Finanzministerium hingewiesen. Darin wurde argumentiert, dass die Preisanstiege auf dem Wohnungsmarkt vielerorts vor allem die Folge von Wohnraummangel, Baulandknappheit und stark steigender Bau- und Materialkosten seien und keinesfalls das Resultat einer ausufernden Kreditvergabe. Die BID hat in dem Schreiben ihre Überzeugung deutlich gemacht, dass ein maßvoller und evidenzbasierter Umgang mit Systemrisiken durch die schrittweise Einführung des sektoralen Systemrisikopuffers für Wohnimmobilienfinanzierungen das geeignetere Instrument bei der Einführung weiterer Kapitalmaßnahmen wäre, statt einer pauschalen Festsetzung sektoraler und der Erhöhung bestehender Kapitalpuffer. Eine Pauschalierung würde vor allem den sozialen Wohnungsneubau und energetische Sanierungsmaßen in größerem Umfang verzögern oder sogar verhindern. Kommunaler oder genossenschaftlicher Wohnungsbau sowie die Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen sollten daher von den neuen Regelungen ausgenommen werden.

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