Keine steuerrechtliche Berücksichtigung von Negativzinsen

Mit der Forderung, Negativzinsen steuerrechtlich zu berücksichtigen, hat sich die FDP-Fraktion im Finanzausschuss nicht durchsetzen können. Das Gremium lehnte den entsprechenden Antrag (19/15771) am 15. Januar ab. Dieser sah vor, dass von Banken erhobene negative Einlagezinsen für die Überlassung von Kapital für die belasteten Steuerpflichtigen als negative Erträge angesehen und damit im Rahmen der Verlustverrechnung innerhalb der Kapitaleinkünfte verrechnet werden können.

In der Begründung des Antrags heißt es, Sparer dürften durch negative Zinsen nicht doppelt belastet werden. Das wäre jedoch die Folge, wenn sie einerseits negative Zinsen für Guthaben an die Bank entrichten müssten, aber andererseits diese nicht steuerlich geltend machen könnten. Das anhaltende Niedrigzinsumfeld zwinge immer mehr Banken, die Belastungen, die durch die negativen Einlagezinsen hervorgerufen würden, an die Kunden weiterzugeben. Dass die Sparer diese Negativzinsen nicht mit positiven Einkünften bei der Steuer verrechnen könnten, sei unsystematisch und belaste die Sparer.

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