Einblick in den 27. Deutschen Verwaltertag

Auch für Immobilienverwalter stellt sich die Frage, wer wann und in welchem Umfang haftet. Antworten sind nicht allgemeingültig zu treffen und fallen in Abhängigkeit von der jeweiligen Unternehmensform ganz unterschiedlich aus. Auch wenn Haftungsrisiken für alle Unternehmen annähernd gleich sind, unterscheiden sich die Auswirkungen doch erheblich. Diese und weitere haftungsrelevante Themen erläutert Rechtsanwalt Dietmar Strunz im Fachforum auf dem 27. Deutschen Verwaltertag am 12. und 13. September 2019.

Auf die Rechtsform des Unternehmens kommt es an, wenn Haftungsfragen geklärt werden sollen. Zunächst ist also wichtig zu wissen, ob es sich um ein Einzelunternehmen, eine Personengesellschaft oder um eine Kapitalgesellschaft handelt. Während beispielsweise ein Einzelunternehmer für sich und für das Handeln seiner Mitarbeiter persönlich sowie mit seinem Privatvermögen haftet, gilt bei Personengesellschaften wie der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) die gesamtschuldnerische Haftung. Bei einer Kapitalgesellschaft wie der Gesellschaft mit beschränkter Haftung wiederum ist die Haftung des Unternehmens als juristische Person auf das eingelegte Stammkapital beschränkt. Die Möglichkeiten der Haftungsinanspruchnahme haben sich in den vergangenen Jahren durch neue Sachverhalte und Rechtsvorschriften vermehrt. Dazu gehören zum Beispiel die Datenschutzgrundverordnung, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz oder die Einführung der Berufszulassungsregelungen.

Eine Sonderstellung bei der Haftung haben die gesetzlichen Vertreter von juristischen Personen, die sowohl gegenüber dem Unternehmen als auch gegenüber Dritten haften. So greifen eine vertragliche Absicherung gegen die Haftung oder Haftungsbeschränkungen nur im Innenverhältnis und sind an strenge Kriterien geknüpft. Zu unterscheiden ist zwischen der vertraglichen Haftung und der deliktischen Haftung. Die vertragliche Haftung tritt insbesondere bei Pflichtverletzungen aus dem Verwaltervertrag oder gesetzlichen Pflichtverletzungen ein. Die deliktische Haftung hingegen stellt auf eine unerlaubte Handlung oder ein Unterlassen des Verpflichteten ab, wobei die vertragliche und deliktische Haftung zusammenfallen können. Deliktische Haftungsansprüche können auch durch Dritte geltend gemacht werden und begründen unter Umständen strafrechtliche Folgen.

Als Grundsatz der Haftung gilt: Der eingetretene Schaden muss kausal im Zusammenhang mit der schuldhaften Pflichtverletzung stehen. Die Haftung von Führungskräften, die keine Firmeninhaber oder gesetzliche Vertretungsorgane sind, richtet sich nach den arbeitsrechtlichen Regelungen. Bei Pflichtverstößen von Mitarbeitern können Haftungsansprüche gegen die Geschäftsführung begründet sein, wenn Fehler in der Organisation die Pflichtverletzung begründet haben.

Mehr erfahren im Fachforum beim 27. Deutschen Verwaltertag

Sie haben Fragen zur Haftung von Geschäftsführern und Führungskräften? In unserem Fachforum informiert Rechtsanwalt Dietmar Strunz über alles Wissenswerte und gibt hilfreiche Informationen für ihren rechtssicheren Verwalteralltag. Melden Sie sich noch heute zum größten und bedeutendsten Branchenkongress des Jahres, dem 27. Deutschen Verwaltertag, am 12. und 13. September 2019 an. Informationen, das ausführliche Tagungsprogramm sowie die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie hier: » www.deutscher-verwaltertag.de

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