Archiv für April 2026

KfW-Förderung für altersgerechten Umbau

Gefördert werden Maßnahmen in Wohngebäuden, die Barrieren reduzieren und damit ein selbstbestimmtes Wohnen im Alter erleichtern. Dazu zählen etwa der Einbau bodengleicher Duschen, Aufzüge oder das Entfernen von Türschwellen.

Für Einzelmaßnahmen gewährt die KfW einen Zuschuss von 10 Prozent der förderfähigen Kosten, maximal 2.500 Euro. Wer einen Umbau zum Standard „Altersgerechtes Haus“ umsetzt, erhält 12,5 Prozent der förderfähigen Kosten, maximal 6.250 Euro.

Aus Sicht der Praxis ist die Neuauflage des Programms ein wichtiges Signal. Der Bedarf an barrierereduzierten Wohnungen wächst, zugleich war das frühere Förderangebot stark nachgefragt. Umso wichtiger ist, dass entsprechende Maßnahmen wieder unterstützt werden.

Wichtig für Antragsteller: Die Förderung muss vor Beginn des Vorhabens im KfW-Zuschussportal beantragt werden. Weitere Infos zum Förderprogramm finden Sie hier: https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestandsimmobilie/F%C3%B6rderprodukte/Altersgerecht-Umbauen-Investitionszuschuss-(455)/?redirect=432704 

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Update Datenschutz 2026

Beim Thema Stromlieferverträge und Mieterwechsel hat die Datenschutzkonferenz eine wichtige Klärung vorgenommen. Hintergrund ist die seit dem 6. Juni 2025 geltende Vorgabe, dass ein Wechsel des Stromlieferanten nur noch für die Zukunft möglich ist. Wird der Stromvertrag vom neuen Mieter nicht rechtzeitig abgeschlossen, erfolgt die Versorgung zunächst über den Grundversorger. In diesen Fällen dürfen Vermieter oder beauftragte Verwalter die Daten des Mieters ab Wohnungsübergabe an den zuständigen Grundversorger übermitteln. Als Rechtsgrundlage nennt die Datenschutzkonferenz Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO. Voraussetzung ist allerdings, dass die betroffenen Mieter vorab nach Art. 13 DSGVO über diese Datenübermittlung informiert werden. Die Datenschutzkonferenz empfiehlt, diesen Hinweis bereits im Mietvertrag aufzunehmen.

Ebenfalls im Fokus stehen smarte Rauchwarnmelder mit Klimamonitoring. Nach Angaben der Bremer Datenschutzbehörde erfassen entsprechende Geräte teils im Zwei-Minuten-Takt Temperatur- und Feuchtigkeitswerte auf Raumebene. Auch wenn dabei keine klassischen Personendaten erhoben werden, können die Informationen erhebliche Rückschlüsse auf das Nutzungsverhalten der Bewohner zulassen, etwa zu Anwesenheitszeiten oder Lüftungsgewohnheiten. Der Fall zeigt, dass sowohl Mieter als auch Datenschutzbehörden bei solchen Systemen sehr sensibel reagieren. Beim Einsatz smarter Geräte, insbesondere smarter Rauchwarnmelder, ist daher besondere Vorsicht geboten.

Neu ist außerdem eine aktualisierte Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz zur Mieterselbstauskunft. Danach sollen Mietinteressenten bereits im Fragebogen darauf hingewiesen werden, dass Unterlagen, die im jeweiligen Verfahrensstadium noch nicht erforderlich sind, nicht übersandt werden sollen. Die Datenschutzkonferenz möchte damit eine frühzeitige und unnötige Verarbeitung personenbezogener Daten vermeiden.

Die aktuellen Veröffentlichungen zeigen erneut, dass Datenschutzfragen in der Immobilienverwaltung nicht nur ein formales Thema sind, sondern unmittelbare praktische Auswirkungen haben. Gerade bei standardisierten Prozessen wie Mieterwechsel, Selbstauskunft oder dem Einsatz smarter Technik kommt es auf rechtssichere und nachvollziehbare Verfahren an.

Katharina Gündel
Rechtsanwältin und Prokuristin, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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