Archiv für Februar 2023

EU-Effizienzrichtlinie: Parlamentsausschuss legt ambitionierte Pläne für Gebäudesanierung vor

Immobilien, die sich im Eigentum von öffentlichen Einrichtungen befinden oder von ihnen genutzt oder betrieben werden, sollen bereits ab 2026 Null-Emissions-Gebäude sein, alle anderen ab 2028.

Bei Bestandsgebäuden plädiert der Ausschuss für eine schrittweise Einführung energetischer Mindeststandards. Wohngebäude sollen bis 2030 mindestens Effizienzklasse E und bis 2033 mindestens Effizienzklasse D erreichen. Nichtwohngebäude und Immobilien der öffentlichen Hand müssen deutlich früher auf diesen Stand gebracht werden, nämlich bis 2027 beziehungsweise 2030. Grundlage soll ein in allen EU-Staaten geltenden einheitliches System der Effizienzklassen A bis G sein. Ein harmonisierter Energieeffizienzausweis soll bis zum 31. Dezember 2025 eingeführt werden.

Auch in puncto Solarpflicht macht der Ausschuss ambitionierte Vorschläge: Die Mitgliedstaaten sollen die Installation von Solaranlagen gewährleisten, „sofern dies technisch, wirtschaftlich und funktional machbar ist“. Diese Pflicht soll für alle neuen öffentlichen Gebäude und Nichtwohngebäude ab Inkrafttreten der EPBD-Revision gelten. Bestehende öffentliche Gebäude und Nichtwohngebäude sollen bis zum 31. Dezember 2026 nachgerüstet werden. Für alle neuen Wohngebäude und bedachten Parkplätze soll die Solarpflicht zum 31. Dezember 2028 greifen und für Gebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, zum 31. Dezember 2032.

Der Parlamentsausschuss plädiert damit für deutlich schärfere Regeln als die EU-Kommission und der Ministerrat. Die Kommission sah für Bestandsgebäude jeweils eine niedrigere Effizienzklasse für den gleichen Zeitraum vor. Der EU-Energierat hatte sich in seiner Position im Oktober 2022 (der VDIV berichtete) dafür ausgesprochen, Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz von bestehenden Wohngebäuden – also eine maximale Primärenergiemenge, die Gebäude pro Quadratmeter und Jahr verbrauchen dürfen – festzulegen. Grundlage dafür sollte ein nationaler Pfad sein, der auf das Nullemissionsziel in 2050 ausgerichtet ist.

Das EU-Parlament wird voraussichtlich in seiner Plenarsitzung Mitte März über die Ausschuss-Vorschläge abstimmen. Im Anschluss müssen Parlament und Rat eine Einigung über die endgültige Form der EU-Gebäuderichtlinie erzielen. Die EU-Kommission ist dabei als Vermittlerin beteiligt. Der endgültige Text muss anschließend vom Rat und vom Parlament förmlich angenommen werden.

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Kurzfristige Energiesparmaßnahmen: Verordnung bis 15. April 2023 verlängert

Die entsprechende Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMav) war am 1. September 2022 in Kraft getreten und sollte eigentlich nur bis zum 28. Februar 2023 gelten. Die Verordnung schreibt u. a. für öffentliche Arbeitsstätten eine maximale Raumtemperatur von 19 Grad vor. Außerdem dürfen Gebäude, Denkmäler und Werbeflächen zu bestimmten Zeiten nicht beleuchtet und private Swimming-Pools nicht beheizt werden.

Die Bundesregierung hatte den Beschluss zur verlängerten Geltungsdauer damit begründet, dass der Energieverbrauch weiter verringert werden müsse. Die früheren russischen Energielieferungen könnten noch nicht vollständig durch andere Lieferquellen und erneuerbare Energien ersetzt werden. Auch wenn die Gasspeicher aktuell gut gefüllt seien, sei eine Notsituation nicht vollständig auszuschließen.

Anders als die ursprüngliche Verordnung bedurfte die Verlängerung nur der Zustimmung des Bundesrates. Dieser forderte die Bundesregierung in einer begleitenden Entschließung auf, die Gasversorgungslage und die Lage an den Energiemärkten auch nach Ende der Geltungsdauer der Verordnung detailliert zu prüfen und die Verordnung gegebenenfalls wieder in Kraft zu setzen.

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