Archiv für November 2020

Hessischer Sonderweg bei Grundsteuer

Bei der Neuberechnung der Grundsteuer geht Hessen einen eigenen Weg. Das Bundesland nutzt die im Grundgesetz vorgesehene Öffnungsklausel und weicht mit einem eigenen Berechnungsmodell von dem des Bundesfinanzministers Olaf Scholz ab. Das hessische Flächen-Faktor-Modell basiert auf der Grundstücksfläche, der Gebäudefläche für Wohnzwecke und der Gebäudefläche für Nicht-Wohnzwecke. Auch die Qualität der Grundstückslage wird in die Berechnung mit einbezogen (» der VDIV berichtete).

Zusätzlich beschreitet Hessen aber auch bei den Hebesätzen der Gemeinden einen eigenen Weg. Damit die Neuberechnung der Grundsteuer nicht zu höheren Belastungen der Eigentümer und Mieter führt und das Grundsteueraufkommen wie beabsichtigt unverändert bleibt, will Hessen für jede Gemeinde den Hebesatz in einer Liste veröffentlichen, mit dem die Grundsteuer nach neuem Berechnungsmodell aufkommensneutral erhoben werden kann. Die errechneten Hebesätze sollen voraussichtlich im ersten Quartal 2024 bekanntgegeben werden, damit die Gemeinden sie rechtzeitig in ihre Haushaltsplanung für das Jahr 2025 einbeziehen können, dann nämlich gilt das neue Grundsteuergesetz.

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Rahmenbedingungen für kleinere Solaranlagen verbessern

Im Rahmen eines gemeinsamen Appells wandte sich der Verband der Immobilienverwalter Deutschland (VDIV Deutschland) am 17. November an die Mitglieder des Deutschen Bundestages und der Bundesregierung und forderte den Abbau von Hemmnissen für kleinere Solarstromanlagen durch eine entsprechende Ausgestaltung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) 2021. Das auf Initiative des Bundesverbandes Solarwirtschaft aufgesetzte Schreiben von 13 führenden Verbänden u. a. der Immobilienwirtschaft kritisiert, dass der vorliegende Gesetzesentwurf zum EEG 2021 sowohl für die Neuerrichtung kleinerer Solardächer als auch für den Weiterbetrieb solcher nach 20 Jahren ausgeförderten Anlagen neue Marktbarrieren errichtet.

Werden diese Hürden nicht durch eine Nachbesserung des Gesetzes abgebaut, könnte die Gesetzgebung zur vorzeitigen Außerbetriebnahme tausender Solarstromanlagen führen. Das würde nicht nur die Energiewende in deutschen Innenstädten gefährden, sondern auch die Verkehrswende behindern. Zugleich versäumt es der Gesetzentwurf, bestehende Hürden für die dezentrale Sektorenkopplung, für solare Quartierskonzepte und für den Mieterstrom abzubauen. Er verstößt damit gleich mehrfach gegen die Erneuerbaren-Energien-Richtlinie der EU, deren Umsetzung in nationales Recht noch in dieser Legislaturperiode vorgeschrieben ist. Konkret fordern die unterzeichnenden Verbände folgende Nachbesserungen am Gesetzesentwurf:

Einführung einer Bagatellgrenze für kleine Anlagen
Die Eigenversorgung mit Strom aus Photovoltaik-(PV-)Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 30 kWp darf nach EU-Vorgaben nicht mit der EEG-Umlage – gleich welcher Höhe – belastet werden. Der Gesetzesentwurf jedoch sieht eine Befreiung von der Umlage lediglich für Anlagen bis 20 kWp und bis zu einem Stromverbrauch von lediglich 10 MWh vor. Bei Ü20-Anlagen soll die anteilige EEG-Umlage von derzeit rund 2,5 Cent je kWh nach den Vorstellungen des Bundeswirtschaftsministeriums bereits für PV-Kleinstanlagen und ab der ersten selbst genutzten Kilowattstunde anfallen. Diese Regelung stellt ein erhebliches Investitionshemmnis für neue Solarstromanlagen dar, macht den Weiterbetrieb von Ü20-Anlagen unrentabel und erschwert die von der Bundesregierung geforderte Sektorenkopplung, etwa den solargestützten Betrieb von E-Fahrzeugen und Wärmepumpen. So soll die Bagatellgrenze für die Entrichtung einer anteiligen EEG-Umlage europarechtskonform auf 30 kWp erhöht werden, gleichermaßen bei Neuanlagen wie auch bei Ü20-Anlagen. Eine gesonderte Stromverbrauchsgrenze (EEG 2017: 10 MWh) ist dabei nicht notwendig und sollte gestrichen werden.

Entkopplung der Eigenversorgung von der Personenidentität
Der im Gesetzesentwurf unveränderte Rechtsrahmen sieht als Voraussetzung für den Eigenverbrauch von Solarstrom die Personenidentität von Stromverbraucher und Anlagenbetreiber an. Dies ist häufig nicht praxistauglich und verhindert Investitionen in PV-Anlagen. Die Personenidentität für den solaren Eigenverbrauch sollte daher gestrichen werden.

Keine Smart-Meter-Pflicht für Kleinstanlagen
Die geplante Einbeziehung solarer Kleinstanlagen ab 1 kWp in die Smart-Meter-Pflicht bringt nach dem Stand der Wissenschaft keinen netztechnischen Vorteil, erzeugt dafür aber unverhältnismäßige Kosten, die den wirtschaftlichen Betrieb der betroffenen Neu- und Bestandsanlagen erheblich gefährden würden. Die Bagatellgrenze für den Einbau intelligenter Messsysteme darf nicht von 7 kWp auf 1 kWp abgesenkt werden.

Beibehaltung der Spitzenkappung
Auch der geplante Pflichteinbau einer stufenweisen Fernsteuerbarkeit für PV-Neuanlagen ab einer installierten Leistung von 1 kWp und die Umrüstpflicht für Bestandsanlagen ab 15 kWp ist unnötig und verursacht Anlagenbetreibern unverhältnismäßig hohe Betriebs- und Nachrüstkosten, die den Ausbau dieser Technologie behindern werden. Es gibt keine Notwendigkeit, selbst kleinste Solarstromanlagen über ein intelligentes Messsystem steuern zu können. Die im aktuellen EEG gewährte Option einer 70-Prozent-Spitzenkappung für Neu- und Bestandsanlagen bis zu einer PV-Leistung von 30 kWp muss erhalten bleiben.

Abschließende Beratungen zur Gesetzesänderung müssen noch im Dezember stattfinden, denn das EEG 2021 soll bereits am 1. Januar 2021 in Kraft treten.

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