Archiv für Juni 2019

Hessen verlängert Mietpreisbremse

Hessen hat die seit 2015 geltende Mietpreisbremse verlängert und den Geltungsbereich deutlich ausgeweitet. So gilt ab 1. Juli 2019 für insgesamt 31 Städte und Gemeinden die neue Verordnung zur Mietpreisbremse. Das sind beinah doppelt so viele Kommunen wie bislang, in denen die hessische Landesregierung weiter steigenden Wohnkosten mit einer Verordnung entgegenwirken will.

Von der bisher gültigen Verordnung waren lediglich 16 Kommunen im Bundesland Hessen betroffen. Da Gebiete – insbesondere einige Großstadtstadtteile – mit günstigen Mietkosten in den vergangenen Jahren enorme Preissteigerungen zu verzeichnen hatten, hat die Landesregierung die ursprüngliche Verordnung zur Mietpreisbremse geändert und um landesweit 16 Kommunen erweitert. Die Stadt Kronberg im Taunus ist aus dem Geltungsbereich der Mietpreisbremse herausgefallen.

Die meisten Städte und Gemeinden, auf die die Mietpreisbremse angewandt wird, befinden sich im Rhein-Main-Gebiet. Hier ist der Wohnungsmarkt besonders angespannt. Ab dem 1. Juli 2019 gilt die hessische Mietpreisbremse in Frankfurt, Kassel, Wiesbaden, Darmstadt und Bad Homburg nicht mehr nur teilweise, sondern für das gesamte Stadtgebiet. Zusätzlich aufgenommen wurden in den Geltungsbereich der Mietpreisbremse Bad Soden, Bad Vilbel, Bischofsheim, Egelsbach, Eschborn, Ginsheim-Gustavsburg, Heusenstamm, Hofheim am Taunus, Kelkheim, Kelsterbach, Kiedrich, Langen, Nauheim, Nidderau, Obertshausen und Raunheim.

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Die Volkszählung kommt wieder

Der Deutsche Bundestag hat mit Änderungen das von der Bundesregierung entworfene Gesetz zur Volkszählung (ZensG 2021) verabschiedet (BT-Drs. 19/8693). Der sogenannte Zensus umfasst neben der Bevölkerungszählung, eine Haushaltebefragung und eine flächendeckende Gebäude- und Wohnungserhebung. Die Ergebnisse müssen zum Stichtag 16. Mai 2021 vorliegen. Bei der Gebäude- und Wohnungszählung besteht eine Auskunftspflicht für Eigentümer, Verwalter sowie sonstige Verfügungs- und Nutzungsberechtigte. Zum Gelingen der Erhebung wird die deutsche Verwalterbranche somit einen erheblichen Teil beitragen. Der DDIV hatte hierzu im Vorfeld eine umfangreiche Stellungnahme abgegeben. (» Stellungnahmen zum ZensG 2021)

Nicht nur der DDIV wies im Vorfeld der Beschlussfassung auf die unspezifische Auslegung des Verwalterbegriffes hin, die FDP-Bundestagsfraktion nahm dieses Anliegen auf, fand jedoch erwartungsgemäß keine Mehrheit im Deutschen Bundestag. Erfreulich ist hingegen, dass auf das vom Bundesrat geforderte zusätzliche Erhebungsmerkmal des energetischen Zustands von Gebäuden verzichtet wird. Für Immobilienverwaltungen und Eigentümer hätte dies zu einem erheblichen Mehraufwand führen können, da für den Begriff des energetischen Zustands keine klare Definition vorlag, was der DDIV massiv kritisiert hatte. Zudem wäre der Gesetzgeber mit einer Aufnahme weit über die Vorgaben der EU-Verordnung hinausgegangen. Allerdings wurde durch einen Änderungsantrag des Innenausschusses der Katalog zu den Erhebungsmerkmalen der Gebäude- und Wohnungszählung ergänzt. Die bereits aus dem Zensusvorbereitungsgesetz bekannten Merkmale für Wohnungen: Art der Nutzung, Fläche der Wohnung und Anzahl der Räume, wurden um die Punkte Leerstandsgründe, Leerstandsdauer und Nettokaltmiete erweitert. Bei Gebäuden ist das Merkmal Heizungsart mit dem Zusatz Energieträger hinzugekommen.

Die 3.000 Mitglieder der DDIV-Landesverbände werden bei der Umsetzung des Zensus unterstützt und erhalten in den nächsten Wochen und Monaten entsprechende Handlungsempfehlungen. Darüber hinaus empfiehlt der DDIV Unternehmen, die von den zuständigen Landesstatistikämtern noch nicht angeschrieben wurden, diese zu kontaktieren und erste Informationen auszutauschen.

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