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BGH begrenzt Umlage von Wärmelieferungskosten bei Heizungsumstellung

Die Umlage von Wärmelieferungskosten ist bei einer Umstellung der Wärmeversorgung kein Selbstläufer. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteilen vom 20. Mai 2026, Az. VIII ZR 46/25 und VIII ZR 47/25, klargestellt. § 556c BGB greift nur dann, wenn Mieter die Kosten für Wärme oder Warmwasser bereits vor der Umstellung als Betriebskosten getragen haben.

Im entschiedenen Fall waren die Wohnungen eines Berliner Mehrfamilienhauses bis 2015 mit elektrischen Einzelheizungen und Warmwasserboilern ausgestattet. Die Mieter betrieben diese selbst und zahlten den dafür benötigten Strom direkt. Eine Umlage von Heizkosten als Betriebskosten war in den Mietverträgen nicht vereinbart. Später stellte die Vermieterin die Versorgung auf eine zentrale Heizungsanlage im Wege des Wärmecontractings um. Die Hausverwaltung informierte die Mieter über den Anschluss an die neue Versorgung und kündigte an, dass die künftigen Nebenkostenabrechnungen auch Heizkosten enthalten würden. Die Mieter leisteten daraufhin monatliche Vorauszahlungen.

Nach den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2017 bis 2020 verlangte die Vermieterin Nachzahlungen für die vollständigen Wärmelieferungskosten einschließlich der Contracting-Kosten. Der BGH entschied jedoch, dass § 556c BGB in dieser Konstellation nicht unmittelbar anwendbar ist. Die Vorschrift setzt voraus, dass die Mieter die Kosten für Wärme oder Warmwasser bereits vor der Umstellung als Betriebskosten getragen haben. Das war hier nicht der Fall.

Auch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift lehnte der BGH ab. Es fehle an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber habe bewusst nur Fälle geregelt, in denen bereits zuvor eine Betriebskostenpflicht für Wärme oder Warmwasser bestand.

Ganz kostenfrei bleibt die neue Wärmeversorgung für die Mieter dennoch nicht. Nach Auffassung des BGH kann aus der widerspruchslosen Zahlung der Heizkostenvorauszahlungen eine stillschweigende Einigung folgen, zumindest den Kostenanteil zu tragen, der auch bei einer zentralen Eigenversorgung durch die Vermieterin angefallen wäre. Ob darüber hinaus die vollständigen Contracting-Kosten umgelegt werden dürfen, muss nun das Landgericht klären. 

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EH-55-Förderung soll verlängert werden: wichtiges Signal für ins Stocken geratene Wohnungsbauprojekte

Die Förderung für Wohnungsbauten nach Effizienzhaus-55-Standard soll offenbar verlängert werden. Bundesbauministerin Verena Hubertz kündigte kürzlich in Berlin an, das Programm fortzuführen, bis die vorhandenen Mittel ausgeschöpft sind. Damit vollzieht das Bundesbauministerium eine Kehrtwende: Noch wenige Tage zuvor hatte es auf Anfrage der Immobilien Zeitung erklärt, es gebe keine Überlegungen zur Verlängerung des bis 30. Juni 2026 befristeten Programms.

Für den Wohnungsbau wäre die Verlängerung ein wichtiges Signal. Nach Angaben des Bauministeriums standen Anfang April noch rund 553 Mio. Euro im Fördertopf zur Verfügung. Bislang werden über das Programm rund 23.400 Wohneinheiten mit einem Kredit- und Zuschussvolumen von rund 2,2 Mrd. Euro unterstützt. Pro Wohneinheit sind zinsverbilligte Kredite von bis zu 100.000 Euro möglich. Seit März liegt der effektive Jahreszinssatz bei 1 Prozent bei zehn Jahren Laufzeit und zehn Jahren Zinsbindung.

Das Programm war erst im Dezember 2025 gestartet worden. Es soll dazu beitragen, den hohen Bauüberhang abzubauen. Ende 2025 waren rund 760.000 Wohnungen genehmigt, aber noch nicht fertiggestellt. Viele Projekte wurden ursprünglich im EH-55-Standard geplant, kamen jedoch durch Förderstopps, stark gestiegene Baukosten und die Zinswende wirtschaftlich nicht mehr zur Umsetzung.

VDIV Deutschland und die Bundesarbeitsgemeinschaft Immobilienwirtschaft Deutschland (BID) hatten deshalb bereits einen Neustart der KfW-55-Förderung gefordert. Aus Sicht der Verbände reicht eine bloße Verlängerung jedoch nicht aus. Notwendig seien längere Umsetzungsfristen, angepasste Förderbeträge, Tilgungszuschüsse und die Klarstellung, dass eine Objektförderung auch bei einem Wechsel des Projektträgers erhalten bleibt, sofern die technischen Anforderungen eingehalten werden. Die BID verweist darauf, dass durch eine befristete Wiedereinführung der EH-55-Förderfähigkeit bis zu 51.000 Wohneinheiten in Mehrfamilienhäusern doch noch realisiert werden könnten. Gefordert wurde außerdem eine einheitliche Verlängerung der Umsetzungsfrist auf 72 Monate sowie eine deutliche Anhebung des Förderkreditbetrags auf mindestens 300.000 Euro pro Wohneinheit.

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