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Debatte im Rechtsausschuss um virtuelle Wohnungseigentümerversammlungen

Hintergrund der Anhörung ist ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung, der unter anderem Regelungen zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen sowie zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten vorsieht. Der VDIV Deutschland begrüßt den Gesetzentwurf und begleitet das Gesetzgebungsverfahren von Beginn an (wir haben berichtet).

Unter den Contra-Stimmen war Richter Oliver Elzer aus Berlin, der darauf hinwies, dass einzelne Wohnungseigentümer/innen durch den Beschluss der Mehrheit von der Verwaltung ihres wichtigsten Wirtschaftsguts ferngehalten werden könnten. Dabei sprach er von Zwang und Demokratieverlust. Auch Gabriele Heinrich vom Verbraucherschutz-Verein “Wohnen im Eigentum” war vom Quorum, das der Gesetzesentwurf vorsieht, nicht überzeugt und warnte vor Schwierigkeiten für alte oder bildungsferne Menschen durch rein virtuelle Versammlungen. Ebenso äußerte Rechtsanwalt Urs Taube Bedenken und betonte, dass der Gesetzesentwurf scheinbar von zwei Rechtsgrundsätzen im Zusammenhang mit Wohnungseigentümerversammlungen abweiche: der Teilhabe am Entscheidungsfindungsprozess in der Eigentümerversammlung und der grundsätzlichen Nicht-Öffentlichkeit der Wohnungseigentümerversammlung.

Auf der Pro-Seite sprach sich Richter Jost Emmerich vom OLG München für die Änderungen aus und lobte den Gesetzentwurf als gerecht im Angesicht der Vielfalt von Wohnungseigentümergemeinschaften. Virtuelle Eigentümerversammlungen seien nicht vorgeschrieben, sondern eine Möglichkeit für diejenigen Gemeinschaften, die sie nutzen möchten. Das besondere Quorum von 75 Prozent der abgegebenen Stimmen schütze die Wohnungseigentümer/innen ausreichend. Schon diese Mehrheit werde sich nur selten finden. Der Gesetzesentwurf werde der Vielgestaltigkeit von Wohnungseigentümergemeinschaften gerecht und ermögliche die virtuelle Versammlung nur in Ausnahmefällen.

Martin Kaßler, Geschäftsführer des VDIV Deutschland, nannte den Gesetzesentwurf “kurz, knapp und gut” und betonte die Vorteile virtueller Versammlungen in der Praxis. „Gemeinschaften werden sich in der Zukunft öfter als bisher austauschen und abstimmen müssen. Vielfach kann hier ein weiteres Abstimmungstool helfen, welches Kosten senkt, Teilnahme-Hürden abbaut und schnelle unterjährige Beschlüsse zulässt. Die rein virtuelle Versammlung ist dafür das richtige Instrument und ergänzt bisherige Versammlungsformen, schafft diese aber nicht ab“, so Kaßler. Kai Warnecke, Präsident von Haus & Grund Deutschland, betrachtete die rein virtuelle Versammlung als konsequenten und notwendigen Schritt in die digitale Zukunft, der zu begrüßen sei, womöglich aber zu früh komme. Auch der Vertreter der Bundesrechtsanwaltskammer, Valentin Todorow, sprach sich für den Gesetzentwurf aus, da die Präsenzversammlung weiterhin relevant bliebe. Er regte an, dass die technischen Anforderungen an die virtuelle Zusammenkunft genauer definiert werden sollte, um Datenschutz- sowie Nichtöffentlichkeitsbedenken auszuräumen.

Inwiefern der Rechtsausschuss die Debatte in den Gesetzentwurf zur 2. und 3. Lesung einfließen lassen wird, ist offen. Weiter Argumente dafür, dass die virtuelle Versammlung eine wichtige Ergänzung im WEG wäre, finden Sie hier.

Die ebenfalls in der Anhörung thematisierte geplante Privilegierung von Steckersolargeräten wurde von Expertinnen und Experten grundsätzlich positiv aufgenommen, einige Details in der Ausgestaltung für Mieter/innen seien nur noch zu klären.

Die Anhörung in Bild und Ton sowie die abgegebenen Stellungnahmen finden Sie hier: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2024/kw08-pa-recht-balkonkraftwerk-989314

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Förderprogramme klimafreundlicher Neubau (KFN), genossenschaftliches Wohnen und altersgerecht Umbauen heute wieder gestartet

Wie dem VDIV Deutschland im Rahmen der Mitgliedschaft im Bündnis bezahlbarer Wohnraum durch das BMWSB mitgeteilt wurde, sind die folgenden Konditionen für die Förderprogramme geplant:

  • Klimafreundlicher Neubau (KFN) [KfW 297, 298, 299]: Die Neubauförderung des BMWSB stellt mit dem neuen Programm „Klimafreundlicher Neubau“ seit 2023 nicht mehr allein auf die Dämmung eines Gebäudes ab, sondern nimmt den ganzen „Lebenszyklus“ eines Gebäudes in den Blick. Im Bundeshaushalt 2024 sind 762 Millionen Euro für KFN eingeplant. Die Förderung erfolgt über zinsverbilligte Kredite (Beispiel für Wohngebäude: Förderung führt zu einem Endkundenzinssatz von 2,13 % bei Wohngebäuden bei 35-jähriger Kreditlaufzeit und 10-jähriger Zinsbindung), eine Änderung der Konditionen zum Neustart erfolgt nicht.

 

  • Wohneigentum für Familien (WEF) [KfW 300]: Die Förderung Wohneigentum für Familien wird zu attraktiven Konditionen nahtlos weitergeführt. Für das Förderprogramm stehen 350 Millionen Euro im Bundeshaushalt 2024 zur Verfügung. Der aktuelle Zinssatz beträgt 0,70 % bei einer Laufzeit von 35 Jahren. Nachdem Mitte Oktober 2023 bereits durch Anhebung der Einkommensgrenze der Kreis der antragsberechtigten Haushalte vergrößert wurde und die Kredithöchstbeträge ebenfalls gestiegen sind, wird ab dem 1. März 2024 eine weitere Verbesserung eingeführt: Die Option der 20-jährigen Zinsbindung. Dies gibt gerade in Zeiten hoher Zinsfluktuation antragstellenden Familien langfristige Sicherheit.

 

  • Förderung genossenschaftlichen Wohnens [KfW 134]: Mit der Förderung unterstützt die Bundesregierung den Erwerb von Genossenschaftsanteilen und erleichtert den Zugang für potenzielle Mitglieder zu dauerhaft bezahlbarem Wohnen. Für das Programmjahr 2024 stehen insgesamt 15 Millionen Euro zur Verfügung, deutlich mehr als in den Vorjahren. Ziel ist es, die Gründung neuer Wohnungsgenossenschaften zu unterstützen und dieses Marktsegment zu stärken, sowie bestehende Wohnungsgenossenschaften bei Neubau und Modernisierung zu unterstützen. Mit dem Erwerb von Genossenschaftsanteilen wird das Eigenkapital der Genossenschaften für investive Maßnahmen gestärkt.

 

  • Förderung des altersgerechten Umbauens [KfW 455-B]: Mit Investitionszuschüssen werden bauliche Maßnahmen an bestehenden Wohngebäuden gefördert, mit denen Barrieren im Wohnungs- bestand reduziert werden. Dafür stehen im Jahr 2024 mit 150 Millionen Euro doppelt so viel Mittel wie im Jahr 2023 zur Verfügung. Davon profitieren alle Altersgruppen: Es ermöglicht älteren Menschen einen möglichst langen Verbleib in der gewohnten Umgebung, kommt behinderten oder in ihrer Mobilität eingeschränkten Menschen sowie auch Familien mit Kindern zugute. Der Zuschuss für Einzelmaßnahmen beträgt maximal 2.500 Euro (10 % der förderfähigen Investitionskosten). Für den Standard „Altersgerechtes Haus“ wird ein Zuschuss in Höhe von 12,5 % der förderfähigen Investitionskosten, maximal 6.250 Euro gezahlt.

Bundesministerin Klara Geywitz betonte die Wichtigkeit der Förderprogramme und dass damit Bauen wieder in eine „finanzierbare Größenordnung“ komme. Laut Geywitz ist im vergangenen Jahr über diese Mittel der Neubau von mehr als 47.000 klimafreundlichen Wohnungen gefördert worden. 

Für VDIV-Geschäftsführer Martin Kaßler ist das ein guter erster Schritt: „Bezahlbarer Wohnraum ist eine der wichtigsten sozialen Aufgaben unserer Zeit – dafür ist eine angemessene Bundesförderung ein essentieller Bestandteil. Nur muss nun auch die Planbarkeit für Wohnungseigentümer und zukünftige Bauherren gewährleistet werden. Die Förderprogramme müssen sicher und zuverlässig weiterlaufen, dafür hat das BMWSB zu sorgen.“

Das Förderprogramm Wohneigentum für Familien (WEF), in dem ohne Unterbrechung trotz vorläufiger Haushaltsführung durchgehend Anträge möglich waren, wird fortgeführt.

Alle Infos zur Antragstellung in den einzelnen Programmen gibt es über die KfW hier

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