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Mieterstrom: Übergangsregelung für Kundenanlagen sichert Betrieb

Mit der Entscheidung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie im Deutschen Bundestag ist klar: Bestehende Kundenanlagen, die vor Inkrafttreten der EnWG-Novelle angeschlossen wurden, werden bis 31. Dezember 2028 nicht als reguläre Verteilnetze eingestuft. Hintergrund waren erhebliche Unsicherheiten, die nach dem Urteil des BGH vom 13. Mai 2025 (EnVR 18/23) entstanden waren. Zahlreiche Mieterstrom- und quartiersbezogene Energiekonzepte sahen sich durch die neu interpretierte Rechtslage mit erheblichen wirtschaftlichen und organisatorischen Risiken konfrontiert.

Der nun beschlossene Übergangsrahmen ermöglicht es, funktionierende Modelle stabil weiterzuführen. Betreiber müssen in dieser Zeit nicht die umfassenden Pflichten eines Verteilnetzbetreibers erfüllen. Damit werden abrupte Kostensteigerungen und der mögliche Ausstieg wirtschaftlich tragfähiger Projekte verhindert. Für Wohnungsunternehmen, Verwaltungen und Energiedienstleister bedeutet dies eine substanzielle Entlastung, insbesondere in Projekten mit langfristigen Vertragsstrukturen und hohen Vorlaufinvestitionen.

Die Regelung gilt ausschließlich für Bestandsanlagen. Für neue Projekte bleibt die künftige Regulierung maßgeblich von den nächsten Reformschritten im EnWG abhängig. Ein begleitender Entschließungsantrag der Koalitionsfraktionen bekräftigt, dass der Gesetzgeber 2026 weitere strukturelle Anpassungen vornehmen will. Geplant sind unter anderem Verbesserungen für Energy Sharing und Maßnahmen zur Beschleunigung des Smart-Meter-Rollouts. Damit stellt die Politik bereits jetzt eine Weiterentwicklung des regulatorischen Rahmens in Aussicht, um dezentrale und gemeinschaftlich organisierte Energieversorgungslösungen zu stärken.

Der Verband hatte sich frühzeitig und gemeinsam mit Partnerorganisationen für eine rasche gesetzgeberische Klarstellung eingesetzt. Die politische Initiative sowie das Schreiben an die Bundeswirtschaftsministerin und die Fraktionsspitzen haben maßgeblich dazu beigetragen, die Thematik auf die Agenda zu setzen und eine praxistaugliche Lösung zu erreichen.

„Für Verwaltungen, die Mieterstrom- und Quartiersprojekte begleiten, bringt die Übergangsregelung Rechtssicherheit in einer Phase, in der Investitionen in Energieeffizienz, Eigenstromnutzung und lokale Versorgungskonzepte zunehmend an Bedeutung gewinnen. Aber leider eben nur für Bestandsobjekte. Für neue Projekte erhoffen wir noch eine positive Bewilligung“, bewertet Martin Kaßler, Geschäftsführer des VDIV Deutschland, den Entschluss. 

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Weiterbildungspflicht abschaffen – Bürokratieabbau oder Qualitätsverlust?

Das Wirtschaftsministerium hat hierzu einen Referentenentwurf vorgelegt, der nicht nur in der Branche deutliche Kritik ausgelöst hat. Für Verwaltungen gilt kontinuierliche Fortbildung seit Jahren als Mindeststandard, um rechtliche Vorgaben sicher umzusetzen, Haftungsrisiken zu reduzieren und die steigende Komplexität im Gebäudemanagement zu bewältigen.

Die Bundesregierung plant nun, die Pflicht vollständig zu streichen. Aus Sicht des Verbandes wäre dies weit mehr als ein formaler Eingriff: Es würde etablierte Qualitätsstandards gefährden, qualifizierten Verwaltungen Wettbewerbsnachteile verschaffen und das Vertrauen in das Berufsbild schwächen. Diese und weitere Punkte hat der Verband gegenüber Politik und Ministerien in seiner Stellungnahme klar benannt.

Mit der aktuellen Befragung soll ein präzises und praxistaugliches Stimmungsbild erhoben werden. Die Teilnahme erfolgt anonym und dauert weniger als fünf Minuten. Abgefragt werden die erwarteten Auswirkungen einer Abschaffung auf Servicequalität, Personalentwicklung, Rekrutierung und organisatorische Abläufe. Ebenso interessieren Einschätzungen dazu, ob Eigentümerinnen und Eigentümer Vertrauen verlieren könnten und ob die geplante Änderung tatsächlich Bürokratie abbaut oder lediglich bestehende Standards reduziert.

Eine breite Beteiligung ist angesichts der Bedeutung des Themas wünschenswert. Die Umfrage „Weiterbildungspflicht abschaffen – Bürokratieabbau oder Qualitätsverlust?“ läuft bis zum 7. Dezember. 
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