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Trittschallschutz

Der Vermieter einer Altbauwohnung hatte bei der Aufstockung seines Hauses um ein weiteres Wohngeschoss das ursprünglich nicht ausgebaute Dachgeschoss abtragen lassen und dort eine Eigentumswohnung gebaut.

Nach dem Einzug der neuen Mieter klagte der Mieter der darunter liegenden Wohnung über eine dauerhafte Lärmbelästigung durch Trittschall.

Nimmt der Vermieter bauliche Veränderungen vor, die Lärmimmissionen zur Folge haben, so kann der Mieter erwarten, dass Lärmschutzmaßnahmen getroffen werden, die den Anforderungen der zurzeit des Umbaus geltenden DIN-Normen genügen. Das Gericht entschied nun immerhin, dass der Eigentümer einen im Sinne der DIN-Normen vereinfachten (53 dB) und nicht etwa einen erhöhten Trittschallschutz zu installieren habe. (BGH Karlsruhe VIII ZR 355/03)

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