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Kündigungsfrist, Garage

Nur 3 Monate, dann muss Ihr Mieter sein Auto woanders parken. Das deutsche Mietrecht sieht explizit auch für Garagen eine gesetzliche Kündigungsfrist vor. Dasselbe gilt dann, wenn es um eine andere Art von Stellplatz geht.

Will man als Vermieter eine Mieterhöhung durchsetzen, so bietet sich hierfür die sogenannte Änderungskündigung an. Sie verbindet eine fristgerechte Kündigung, wie unten dargestellt, mit einem Angebot zum Abschluss eines neuen Mietvertrages. Vorteile ergeben sich gerade daraus, dass hier keine Begründung angegeben werden muss.
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Kündigungsfrist für Garagen – Was Vermieter und Mieter wissen sollten

Wenn Sie eine Garage vermieten oder kündigen möchten, ist die gesetzliche Kündigungsfrist ein wichtiger Faktor. In Deutschland gilt für die meisten Garagen, die nicht zu Wohnzwecken vermietet werden, eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Diese Regelung basiert auf § 580a BGB und gilt sowohl für private als auch gewerbliche Vermietungen.

Vermieten Sie einen nicht zum Wohnen bestimmten Raum, wie z.B. eine Garage, können Sie diesen bis spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats kündigen (§ 580 a Abs. 1 BGB). Sie haben also nur eine 3-monatige Kündigungsfrist und benötigen für Ihre Kündigung keinen Kündigungsgrund.

Was, wenn die Garage zum Wohnraum dazugehört

Besonderheiten gelten allerdings dann, wenn die Garage mit der Vermietung von Wohnraum verknüpft ist. Dabei ist es nicht notwendig, die Garage explizit im Mietvertrag zu erwähnen. Es genügt regelmäßig die reine Überlassung. Die Rechtsprechung spricht dann von einem „einheitlichen Mietverhältnis“, wodurch die teilweise Kündigung einer Garage nicht statthaft ist. Formulierungen, wonach Vermieter der Garage einen eigenen Mietpreis zugeschrieben haben, werden regelmäßig von Gerichten kassiert. Es gelten dann stets die Kündigungsschutzvorschriften für Wohnraum.

Wichtiges zur Kündigungsfrist von Garagen bei Vermietung mit Wohnung

Vermieten Sie eine Wohnung samt Garage oder Stellplatz innerhalb eines Mietvertragsformulars, können Sie die Garage oder den Stellplatz nicht getrennt vom Wohnungsmietvertrag kündigen. Das bringt mit sich, dass zugleich keine vom Wohnraum getrennte Mieterhöhung allein für die Garage durchgesetzt werden kann. Und zwar auch dann nicht, wenn die für die Garage ausgewiesene Miete etwa unter der ortsüblichen Miete liegen sollte.

Ein anderer Sachverhalt liegt nämlich vor, wenn die betreffende Garage sich gerade nicht auf dem Hausgrundstück befindet. Juristen sprechen von einem „Parteiwillen“, der einen selbständigen und vom Wohnungsmietvertrag getrennten Mietvertrag begründet.

Beispiel zu Kündigungsfristen bei Garagen

Sie kündigen am 5.10.2013. Ihre Kündigung wird schon zum 31.12.2013 wirksam. Sie kündigen am 6.10.2013. Ihre Kündigung wird erst zum 31.1.2014 wirksam.

Besonderheiten bei der Kündigungsfrist einer Garage

Wird die vermietete Garage oder der Stellplatz gewerblich genutzt, kann seitens des Vermieters die Miete der Umsatzsteuer unterworfen werden. Das hat insbesondere dann Vorteile, wenn Reparaturen oder andere Arbeiten daran durchgeführt werden. Mittels des Vorsteuerabzugs kann nämlich dann bezahlte Umsatzsteuer mit Umsatzsteuer aus Rechnungen (sogenannte Vorsteuer) verrechnet werden.

Außerdem empfiehlt es sich, die Reinigungs- und Streupflicht der jeweiligen Zufahrten dem Mieter aufzuerlegen. Das kann mit einer Garagenordnung verknüpft werden, die allerdings explizit im Mietvertrag benannt werden muss.

Mietdatenbank

Wollten Sie als Vermieter die Miete erhöhen, so konnten Sie sich bisher nach § 2 MHG auf einen Mietspiegel, auf ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten oder vereidigten Sachverständigen oder auf entsprechende Entgelte für mindestens drei vergleichbare Wohnungen beziehen.

Jede Art der Erhöhung war bis dato an enge Formvorschriften gebunden, sodass gerade Vermieter in Ballungsräumen mit Problemen zu tun hatten, ihre Immobilien zu einem wirtschaftlich tragbaren Preis zu vermieten.

§ 558 e BGB führt jetzt die Mietdatenbank als neues Begründungsmittel des Mieterhöhungsverlangens ein. Unter einer Mietdatenbank versteht der Gesetzgeber eine fortlaufend geführte Sammlung, deren Funktion darin besteht, Angaben zu Mietvereinbarungen und Mietänderungen bereitzustellen, aus denen Erkenntnisse über ortsübliche Vergleichsmieten gewonnen werden können, diese fortlaufend zu sammeln, strukturiert aufzuarbeiten und sie auszuwerten.

Der wesentliche Unterschied gegenüber einem Mietspiegel, der immer nur eine Momentaufnahme des Wohnungsmarktes darstellt, liegt bei der Mietdatenbank in der fortlaufenden Erfassung der Daten. Die Mietdatenbank ist daher aktueller. Allerdings existiert eine Mietdatenbank derzeit nur in Hannover, der Gesetzgeber hat einen Anreiz für eine stärkere Verbreitung und Weiterentwicklung dieser Mietdatenbank schaffen wollen. Der Paragraph begrenzt die darin enthaltenen Mietdaten auf maximal vier Jahre. Vorgeschrieben ist nicht, dass allein die jeweilige Gemeinde diese Mietdatenbank führen muss. Vermieter können sich gemeinsam mit Interessensvertretern von Mietern darum bemühen. Wichtig ist aus Gründen der Plausibilität, dass sich strikt an den Gesetzeswortlaut gehalten wird. Denn im Unterschied zum klassischen Mietspiegel führt die fortlaufende Aktualisierung zu größeren Abschlägen bei Altmieten.

Die wesentlichen Punkte zur Mietdatenbank

Das Gesetz schreibt zum Beispiel vor, dass die Mietdatenbank zur Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete dann herangezogen werden kann, wenn entweder die Gemeinde oder Vermieter- sowie Mieterverbände sie gemeinsam führen. Daraus folgt, dass privat geführte Mietdatenbanken nicht statthaft sind. Ihnen fehlt es an der gemeinsamen Führung und dadurch auch an der gegenseitigen Anerkennung, sie wären in jedem Fall nicht bindend.

Vorteile ergeben sich für Vermieter von Wohnungen, die äußerst knapp die jeweiligen Vorgaben von Größenklassen einhalten. Gesammelt werden in der Mietdatenbank nämlich alle fortlaufend getroffenen Mietvereinbarungen, die nach typischen Vergleichsmerkmalen erfasst werden. Während die ortsübliche Vergleichsmiete einen möglichst „repräsentativen Querschnitt von Mieten“ ergeben soll (vgl. BayObLG RE WuM 1981, 100), steht der Vermieter hier in der Nachweispflicht. Nämliche in dieser, dass tatsächlich höhere Mieten für vergleichbare Wohnungen gezahlt werden.

Zur Bedeutung  der Mietdatenbank in der Praxis

Wie eingangs erwähnt, gibt es nach aktueller Faktenlage nur in Hannover eine aktiv geführte Mietdatenbank. Die seit 1977 geführte Datenbank kann aber auch hier nur als Begründung herangezogen werden, nicht als Beweis. Bestreitet ihr Mieter, dass die Mieterhöhung der ortsüblichen Miete entspricht, müssen Sie zwangsläufig wieder auf gerichtlich bestellte Sachverständige und deren Gutachten oder den klassischen Mietspiegel setzen.

Es bleibt abzuwarten, gerade aufgrund der hohen Kosten der Aufbereitung und Einordnung von Daten, ob weitere Städte und Gemeinden eine Mietdatenbank erhalten.

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