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Bundesregierung beschließt Sonder-AfA für Mietwohnungsbau

Die Bundesregierung verabschiedete in ihrer Kabinettssitzung am 19. September den Gesetzentwurf zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus. Die Sonder-Afa soll fünf Prozent zusätzlich zur regulären linearen Abschreibung betragen und für einen Zeitraum von vier Jahren gewährt werden – rückwirkend zum 31. August 2018.

Wesentliche Änderungen wurden am ursprünglichen Entwurf aus dem Bundesfinanzministerium nicht vorgenommen. Die Sonder-AfA soll für Bauanträge gelten, die zwischen dem 31. August 2018 und dem 31. Dezember 2021 gestellt werden. Bauherren oder Käufer können dann zusätzlich zur linearen AfA von 2 Prozent über vier Jahre jeweils weitere 5 Prozent absetzen. Diese Abschreibungsmöglichkeit besteht allerdings nur, wenn die Anschaffungs- und Herstellungskosten 3.000 Euro pro Quadratmeter nicht überschreiten. Eine weitere Einschränkung: Für die Sonderabschreibung geltend gemacht werden können höchstens 2.000 Euro pro Quadratmeter. Der nun verabschiedete Kompromiss sieht keine Mietobergrenze vor. Festgeschrieben ist jedoch, dass die Wohnungen mindestens zehn Jahre lang vermietet werden müssen. Investoren, die bereits eine andere öffentliche Förderung beziehen, können die Sonderabschreibung nicht nutzen.

Kritik aus der Immobilienwirtschaft

Die immobilienwirtschaftlichen Verbände wiesen erneut darauf hin, dass sie eine dauerhafte Anpassung der Abschreibung von 2 auf 3 Prozent als wirkungsvoller erachten. Die Befristung der AfA auf das Jahr 2021 könne zudem dazu führen, dass die Baupreise zwischenzeitlich weiter steigen. Als kontraproduktiv wird auch bewertet, dass der Steuervorteil aus der Sonderabschreibung in drei Veranlagungszeiträumen höchstens 200.000 Euro betragen dürfe. Dies könne dazu führen, dass nur kleinere Projekte mit maximal 20 Wohneinheiten gefördert würden. Außerdem werde man den weiterhin steigenden Baupreisen nicht gerecht, wenn die Anschaffungs- und Herstellungskosten auf 3.000 Euro pro Quadratmeter gedeckelt sind.

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Scholz kündigt Grundsteuer-Vorschlag bis Jahresende an

In der Bundestagsdebatte über den Haushalt 2019 kündigte Bundesfinanzminister Olaf Scholz an, bis zum Jahresende einen Vorschlag zur Reform der Grundsteuer zu präsentieren. „Wir werden in diesem Jahr noch die Grundlagen schaffen müssen, dass die Grundsteuer weiter erhoben werden kann”, sagte er. Bis Ende 2019 soll sich die Politik auf eine Neuregelung einigen, die bis Ende 2024 in Kraft treten soll.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Bemessung der Grundsteuer im April 2018 für verfassungswidrig erklärt hat (1 BvL 11/14), ist die Diskussion über eine geeignete Bewertungsmethode in vollem Gange. Die geforderte Korrektur der Bewertungsvorschriften muss bis zum 31. Dezember 2019 vorgelegt und bis Ende 2024 umgesetzt sein (der DDIV berichtete).

Scholz befindet sich laut eigenen Angaben derzeit im Gespräch mit den Bundesländern. Man wolle eine gerechte Steuer sowie eine unbürokratische und einfache Erhebung ermöglichen. Dabei seien sowohl der Wegfall der für die Kommunen so wichtigen Grundsteuer als auch strukturelle Steuererhöhungen zu vermeiden. Das Bundesverfassungsgericht habe dem Gesetzgeber eine großzügige Handlungsoption gegeben, bis Ende 2019 die Steuer zu reformieren, sagte der Bundesfinanzminister. Die Umsetzung dieser Vorgabe sei ehrgeizig, aber möglich.

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