Bundesregierung beschließt Sonder-AfA für Mietwohnungsbau

Die Bundesregierung verabschiedete in ihrer Kabinettssitzung am 19. September den Gesetzentwurf zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus. Die Sonder-Afa soll fünf Prozent zusätzlich zur regulären linearen Abschreibung betragen und für einen Zeitraum von vier Jahren gewährt werden – rückwirkend zum 31. August 2018.

Wesentliche Änderungen wurden am ursprünglichen Entwurf aus dem Bundesfinanzministerium nicht vorgenommen. Die Sonder-AfA soll für Bauanträge gelten, die zwischen dem 31. August 2018 und dem 31. Dezember 2021 gestellt werden. Bauherren oder Käufer können dann zusätzlich zur linearen AfA von 2 Prozent über vier Jahre jeweils weitere 5 Prozent absetzen. Diese Abschreibungsmöglichkeit besteht allerdings nur, wenn die Anschaffungs- und Herstellungskosten 3.000 Euro pro Quadratmeter nicht überschreiten. Eine weitere Einschränkung: Für die Sonderabschreibung geltend gemacht werden können höchstens 2.000 Euro pro Quadratmeter. Der nun verabschiedete Kompromiss sieht keine Mietobergrenze vor. Festgeschrieben ist jedoch, dass die Wohnungen mindestens zehn Jahre lang vermietet werden müssen. Investoren, die bereits eine andere öffentliche Förderung beziehen, können die Sonderabschreibung nicht nutzen.

Kritik aus der Immobilienwirtschaft

Die immobilienwirtschaftlichen Verbände wiesen erneut darauf hin, dass sie eine dauerhafte Anpassung der Abschreibung von 2 auf 3 Prozent als wirkungsvoller erachten. Die Befristung der AfA auf das Jahr 2021 könne zudem dazu führen, dass die Baupreise zwischenzeitlich weiter steigen. Als kontraproduktiv wird auch bewertet, dass der Steuervorteil aus der Sonderabschreibung in drei Veranlagungszeiträumen höchstens 200.000 Euro betragen dürfe. Dies könne dazu führen, dass nur kleinere Projekte mit maximal 20 Wohneinheiten gefördert würden. Außerdem werde man den weiterhin steigenden Baupreisen nicht gerecht, wenn die Anschaffungs- und Herstellungskosten auf 3.000 Euro pro Quadratmeter gedeckelt sind.

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