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Kosten für Beglaubigung der Verwalterzustimmung dürfen nicht beim Erwerber eingefordert werden

Die Kosten für die Beglaubigung einer Verwalterzustimmung müssen Notare grundsätzlich beim Verwalter oder bei der Wohnungseigentümergemeinschaft erheben – nicht beim Veräußerer oder Erwerber. Das gilt auch dann, wenn im Kaufvertrag die Kostenübernahme eindeutig festgelegt ist.

Gemäß §12 Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) kann als Inhalt des Sondereigentums vereinbart werden, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf. Häufig wird der amtierende Verwalter als Dritter in diesem Sinne bestimmt. Seine Zustimmungserklärung ist für den Grundbuchvollzug öffentlich zu beglaubigen.

Für die Beglaubigung fällt eine Gebühr zwischen 20 und 70 Euro an. Dabei sollte der Entwurf der Zustimmungserklärung möglichst vom selben Notar erstellt werden, der auch den Kaufvertrag beurkundet hat – auch wenn die Zustimmungserklärung von einem anderen Notar beglaubigt wird. Denn unter dieser Voraussetzung ist die Erstellung nicht mit  zusätzlichen Kosten verbunden. Zusätzlich zu Beglaubigungsgebühr und Auslagen fällt beim beglaubigenden Notar eine Gebühr in Höhe von 20 Euro an für die Übermittlung der Zustimmungserklärung an den beurkundenden Notar.

Die Beglaubigungsgebühr muss dabei grundsätzlich der Verwalter tragen, der den Notar mit der Beglaubigung seiner Unterschrift beauftragt hat. Zu dieser Einschätzung kam jüngst die 119. Vertreterversammlung der Bundesnotarkammer. Allerdings steht es dem Verwalter regelmäßig zu, sich den Betrag durch die Wohnungseigentümergemeinschaft erstatten zu lassen. Der Verwalter bzw. die Eigentümergemeinschaft bleibt auch dann Schuldner, wenn der Erwerber im Kaufvertrag zustimmt, alle mit dem Vertrag und seiner Durchführung verbundenen Kosten zu übernehmen. Das gilt selbst dann, wenn er vertraglich ausdrücklich zustimmt, die Kosten für die Beglaubigung der Verwalterzustimmung zu übernehmen.

Die Bundesnotarkammer begründet ihre Einschätzung damit, dass die Notarkosten nur auf Basis einer vom Notar unterschriebenen Rechnung eingefordert werden dürfen. „Vorgehensweisen, die darauf angelegt sind, die Kosten für die Beglaubigung der Zustimmungserklärung beim Erwerber beizutreiben, obwohl dieser nicht Kostenschuldner der Beglaubigungskosten ist, begründen vor diesem Hintergrund grundsätzlich den Anschein der Abhängigkeit und Parteilichkeit und sind daher als berufsrechtlich unzulässig einzustufen.” Zudem darf der beurkundende Notar nicht die Rechnung des beglaubigenden Notars zur Zahlung an den Erwerber weiterleiten. „Ob und inwieweit der Wohnungseigentümergemeinschaft hinsichtlich der Beglaubigungskosten ein Erstattungsanspruch gegen den Veräußerer bzw. den Erwerber zusteht, ist insoweit unbeachtlich”, heißt es bei der Bundesnotarkammer.

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Grundsteuerreform: Kommunen wollen Kostenexplosion verhindern

Als „Bürokratiemonster” und „Kostentreiber” wurde der Reformvorschlag von Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) zuletzt bezeichnet. Sein Konzept bezieht neben Wohn- und Grundstücksfläche, Bodenrichtwert und Baujahr der Wohnung auch die Nettokaltmiete in die Berechnung ein. Nun gab der Deutsche Städtetag Entwarnung. Die Kommunen wollen verantwortlich mit der neuen Steuer umgehen und die Hebesätze anpassen, falls Mehrbelastungen drohen, so der Hauptgeschäftsführer des Deutschen Städtetages.

Scholz‘ Konzept sorgte zuletzt für Diskussionsstoff. Denn die Belastung in den ohnehin unter hohen Wohnkosten leidenden Großstädten könnte deutlich ansteigen. Medienberichten zufolge wäre in den Metropolen eine Erhöhung der Grundsteuer um durchschnittlich 22 Prozent möglich. Berlin könnte mit der Grundsteuer sogar 64 Prozent mehr einnehmen als bisher – sofern die Hauptstadt nicht den Hebesatz senkt. Scholz ist überzeugt, dass die Kommunen „überall in Deutschland“ gegebenenfalls die Hebesätze absenken werden, um Mehrbelastungen zu verhindern. Berlins Finanzsenator habe dies bereits fest zugesagt. Zudem brachte Scholz eine Kappungsgrenze für Metropolen ins Spiel, um extreme Kostensteigerungen zu vermeiden.

Städte und Kommen wollen sich nicht auf Kosten anderer sanieren

„Für die Städte ist klar: Die Reform der Grundsteuer soll nicht zu Lasten der Bürger gehen. Die Städte werden ihre Hebesätze anpassen, falls Mehrbelastungen drohen”, sagte Helmut Dedy, Hauptgeschäftsführer des Deutschen Städtetages der FAZ. Das bisherige Grundsteueraufkommen von 14 Milliarden Euro solle beibehalten werden. Dennoch schließt Dedy mögliche individuelle Mehrbelastungen nicht aus: „Bei der Reform lässt sich allerdings nicht vermeiden, dass es innerhalb der Städte Verschiebungen geben wird und der einzelne Steuerbescheid etwas niedriger oder höher ausfällt.”

Die Bundesregierung will sich noch im Januar mit den Bundesländern auf ein Reformmodell der Grundsteuer einigen. Das Bundesverfassungsgericht stufte die Vorschriften für die Einheitsbewertung zur Berechnung der Grundsteuer im April 2018 als verfassungswidrig ein (der » DDIV berichtete…). Bis Ende 2019 soll sich die Politik auf eine Neuregelung einigen, die bis Ende 2024 in Kraft treten soll.

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